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Amtliche Tabellen

Jagdzeiten in Bayern und Baden-Württemberg

Beide Länder, beide vollständig – und der Vergleich, der zeigt, wo es gefährlich wird.

Stand: zuerst veröffentlicht am

Stand der Tabellen

Bayern: Oberste Jagdbehörde, Stand Juni 2026. Baden-Württemberg: Landesjagdverband, Stand 14. April 2026. Beide abgerufen am 17. September 2026. Jagdzeiten ändern sich – verbindlich sind § 19 AVBayJG und § 10 DVO JWMG in der jeweils geltenden Fassung. Im Zweifel fragst Du die untere Jagdbehörde, nicht diese Seite.

Der wichtigste Satz auf dieser Seite

Eine Jagdzeit, die in Bayern gilt, kann in Baden-Württemberg falsch sein – und umgekehrt. Beim Fuchs liegen zwischen beiden Ländern viereinhalb Monate. Wer über die Landesgrenze jagt, prüft vorher nach. Jedes Mal.

Geprüft in Bayern, gejagt in Baden-Württemberg?

Das ist bei uns der Normalfall – die Jägerprüfung findet in Dillingen an der Donau oder Memmingen statt, viele Teilnehmer jagen danach zu Hause in Baden-Württemberg. Dann brauchst Du beide Tabellen: die bayerische für die Prüfung, die baden-württembergische fürs Revier.
Den Jagdschein erteilt übrigens die untere Jagdbehörde Deines Wohnorts – nicht die Behörde, bei der Du die Prüfung abgelegt hast. Die bestandene Prüfung gilt bundesweit, die Jagdzeiten nicht.

Rehbock steht in einem abgereiften Getreidefeld
Die Jagdzeit sagt, wann geschossen werden darf. Wann es sinnvoll ist, sagt sie nicht.

Wo die Länder auseinandergehen

Ausgewählte Wildarten im Vergleich zwischen Bayern und Baden-Württemberg
Wildart Bayern Baden-Württemberg
Rehböcke 16.04. – 15.10. 01.05. – 31.01.
Rehkitze 01.09. – 15.01. 01.09. – 31.01.
Fuchs ganzjährig 01.07. – 15.02.
Feldhase 16.10. – 31.12. 01.10. – 31.12.
Dachs (adult) 01.08. – 31.01. 01.08. – 31.12.
Rabenkrähe 16.07. – 14.03. 01.08. – 15.02.
Schwarzwild ganzjährig ganzjährig

Die Werte stammen aus denselben Tabellen, die weiter unten vollständig stehen – sie können deshalb nicht davon abweichen.

Wildschwein steht im Gras vor einem blühenden Rapsfeld
Schwarzwild hat in Bayern und Baden-Württemberg keine Schonzeit für Frischlinge – führende Bachen bleiben aber geschützt. Auch das steht in denselben Tabellen.

Was sich 2026 in Bayern geändert hat

Seit dem 1. April 2026 legt Bayern seine Jagdzeiten unabhängig von bundesrechtlichen Vorgaben fest. Geändert wurden: Rehwild (Schmalrehe und Böcke ab 16. April statt 1. Mai), Steinmarder, Dachse, Grau- und Kanadagänse sowie eine neue Sonderregelung für Ringeltauben zur Schadensabwehr. In der Tabelle sind diese Zeilen mit neu 2026 gekennzeichnet.

Bayern

§ 18 AVBayJG (welche Arten) und § 19 AVBayJG (Jagdzeiten) · Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie – Oberste Jagdbehörde

Schalenwild

Jagdzeiten in Bayern – Schalenwild
WildartJagdzeit
Rotwild – Kälber 01.08. – 31.01.
Rotwild – Schmaltiere 01.06. – 31.01.
Rotwild – Alttiere 01.08. – 31.01.
Rotwild – Schmalspießer 01.06. – 31.01.
Rotwild – alle übrigen Hirsche 01.08. – 31.01.
Dam- und Sikawild – Kälber 01.09. – 31.01.
Dam- und Sikawild – Schmaltiere 01.07. – 31.01.
Dam- und Sikawild – Alttiere 01.09. – 31.01.
Dam- und Sikawild – Schmalspießer 01.07. – 31.01.
Dam- und Sikawild – alle übrigen Hirsche 01.09. – 31.01.
Rehwild – Kitze 01.09. – 15.01.
Rehwild – Schmalrehe 16.04. – 15.01. neu 2026
Rehwild – Geißen 01.09. – 15.01.
Rehwild – Böcke 16.04. – 15.10. neu 2026
Gamswild 01.08. – 15.12.
Schwarzwild ganzjährig
Muffelwild 01.08. – 31.01.

Übriges Haarwild

Jagdzeiten in Bayern – Übriges Haarwild
WildartJagdzeit
Feldhasen 16.10. – 31.12.
Wildkaninchen ganzjährig
Füchse ganzjährig
Steinmarder – adulte 01.08. – 28.02. neu 2026
Steinmarder – juvenile 01.06. – 28.02. neu 2026
Baummarder 16.10. – 28.02.
Iltisse 01.08. – 28.02.
Hermeline 01.08. – 28.02.
Mauswiesel 01.08. – 28.02.
Dachse – adulte 01.08. – 31.01. neu 2026
Dachse – juvenile 16.04. – 31.01. neu 2026
Waschbären ganzjährig
Marderhunde ganzjährig
Sumpfbiber (Nutrias) ganzjährig
Minke ganzjährig

Federwild

Jagdzeiten in Bayern – Federwild
WildartJagdzeit
Rebhühner 01.09. – 31.10.
Fasanen 01.10. – 31.12.
Wildtruthähne 15.03. – 15.05. und 01.10. – 15.01.
Wildtruthennen 01.10. – 15.01.
Ringel- und Türkentauben1 01.11. – 20.02. neu 2026
Höckerschwäne 01.11. – 20.02.
Grau- und Kanadagänse2 01.08. – 28.02. neu 2026
Nilgänse ganzjährig
Rostgänse – adulte 01.09. – 28.02.
Rostgänse – juvenile ganzjährig
Bläss-, Saat- und Ringelgänse 01.11. – 15.01.
Stockenten 01.09. – 15.01.
Pfeif-, Krick-, Spieß-, Berg-, Reiher-, Tafel-, Samt- und Trauerenten 01.10. – 15.01.
Waldschnepfen 16.10. – 15.01.
Blässhühner 11.09. – 20.02.
Lach-, Sturm-, Silber-, Mantel- und Heringsmöwen 01.10. – 10.02.
Eichelhäher, Elstern, Raben- und Nebelkrähen 16.07. – 14.03.
Graureiher3 16.09. – 31.10.

Fußnoten Bayern

  1. Ringeltauben dürfen zusätzlich zur Schadensabwehr bejagt werden, wenn sie in Trupps von mindestens drei Tieren auf Ackerland oder auf Neueinsaaten von Grünland oder Baumschulkulturen einfallen: Alttauben vom 21. Februar bis 31. März und vom 20. August bis 31. Oktober, Jungtauben vom 21. Februar bis 31. Oktober.
  2. Zusätzlich dürfen sitzende, juvenile Grau- und Kanadagänse vom 1. Juli bis 31. Juli bejagt werden (§ 19 Abs. 2 Satz 3 AVBayJG).
  3. Nur in einem Umkreis von 200 Metern um geschlossene Gewässer im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Fischereigesetzes für Bayern (§ 19 Abs. 2 Satz 1 AVBayJG).

Jagdbar, aber ohne Jagdzeit

Drei Arten unterliegen in Bayern dem Jagdrecht, ohne dass die Verordnung ihnen eine Jagdzeit zuweist. Sie stehen deshalb nicht in der Tabelle.

  • Wolf: Seit dem 1. April 2026 im Jagdrecht (§ 18 Nr. 1.29 AVBayJG). Die Jagd darf nur ausgeübt werden, soweit und solange eine naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung das zulässt (§ 19 Abs. 5 AVBayJG).
  • Goldschakal: Ebenfalls seit dem 1. April 2026 im Jagdrecht (§ 18 Nr. 1.30 AVBayJG). Eine Jagdzeit ist nicht festgesetzt.
  • Fischotter: Jagd nur, soweit eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG oder eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG das zulässt. Erlegt werden dürfen nur erkennbare Jungtiere oder vorher lebend gefangene Tiere, die eindeutig männlich sind oder weniger als 3,1 kg oder mehr als 8,5 kg wiegen; sonst sind sie am Fangort umgehend und unversehrt freizulassen (§ 19 Abs. 4 AVBayJG).

Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie – Oberste Jagdbehörde, Stand 1. Juni 2026, abgerufen am 17.09.2026. Rechtsgrundlage: § 18 AVBayJG (welche Arten) und § 19 AVBayJG (Jagdzeiten). § 19 AVBayJG in der seit dem 1. April 2026 geltenden Fassung. Absatz 1 ist durch § 4 Nr. 23 des Gesetzes vom 26. März 2026 (GVBl. S. 113) neu gefasst worden; die Tabelle ist gegen diesen Wortlaut geprüft.

Baden-Württemberg

§ 10 DVO JWMG · DVO JWMG, Gesamtausgabe des Landesrechts Baden-Württemberg

Schalenwild und übriges Haarwild

Jagdzeiten in Baden-Württemberg – Schalenwild und übriges Haarwild
WildartJagdzeit
Rotwild – Kälber 01.08. – 31.01.
Rotwild – Schmalspießer und Schmaltiere 01.05. – 15.06. und 01.08. – 31.01.
Rotwild – Hirsche und Alttiere 01.08. – 31.01.
Damwild – Kälber 01.09. – 31.01.
Damwild – Schmalspießer und Schmaltiere 01.05. – 31.05. und 01.08. – 31.01.
Damwild – Hirsche und Alttiere 01.09. – 31.01.
Sikawild – Kälber und Alttiere 01.08. – 31.01.
Sikawild – Hirsche, Schmalspießer und Schmaltiere 01.05. – 31.01.
Rehwild – Kitze 01.09. – 31.01.
Rehwild – Schmalrehe 01.05. – 31.01.
Rehwild – Ricken 01.09. – 31.01.
Rehwild – Böcke 01.05. – 31.01.
Gamswild – Jahrlinge beider Geschlechter 01.07. – 31.01.
Gamswild – Geißen und Kitze 01.09. – 31.01.
Gamswild – Böcke 01.09. – 31.01.
Muffelwild – Widder 01.05. – 31.05. und 01.09. – 31.01.
Muffelwild – Schafe und Lämmer 01.09. – 31.01.
Schwarzwild ganzjährig
Feldhase 01.10. – 31.12.
Wildkaninchen 01.10. – 15.02.
Wildkaninchen – Jungkaninchen 16.04. – 15.02.
Steinmarder 01.10. – 15.02.
Baummarder 01.10. – 15.02.
Iltis 01.10. – 15.02.
Hermelin 01.10. – 15.02.
Dachs 01.08. – 31.12.
Dachs – Jungdachse 01.06. – 31.12.
Fuchs1 01.07. – 15.02.
Fuchs – Jungfüchse1 16.04. – 30.06. (nur in bestimmten Gebieten)
Marderhund ganzjährig
Waschbär ganzjährig
Nutria ganzjährig
Mink ganzjährig

Federwild

Jagdzeiten in Baden-Württemberg – Federwild
WildartJagdzeit
Fasan 01.10. – 31.12.
Ringeltaube 01.11. – 10.02.
Türkentaube 01.11. – 10.02.
Höckerschwan 01.11. – 15.01.
Graugans2 01.08. – 31.01.
Rostgans ganzjährig
Kanadagans2 01.08. – 15.02.
Nilgans ganzjährig
Stockente 01.09. – 15.01.
Pfeifente 01.10. – 15.01.
Krickente 01.10. – 15.01.
Schnatterente 01.09. – 15.01.
Reiherente 01.10. – 15.01.
Tafelente 01.10. – 15.01.
Blässhuhn 01.10. – 15.01.
Waldschnepfe 01.10. – 31.12.
Rabenkrähe3 01.08. – 15.02.
Elster3 01.08. – 15.02.

Fußnoten Baden-Württemberg

  1. Jungfüchse dürfen auch bereits vom 16. April bis 30. Juni bejagt werden und Füchse vom 1. Juli bis zum letzten Tag des Februars – jeweils nur in Gebieten, für die eine Hegegemeinschaft nach § 47 JWMG besteht, deren Ziel der Schutz von Arten ist, die unter der Prädation durch den Fuchs leiden, oder für die ein Fachkonzept, ein Fachplan oder eine von der unteren Jagdbehörde genehmigte Managementkonzeption vorliegt, nach der die Bejagung dafür erforderlich ist.
  2. Jungtiere dürfen ganzjährig außerhalb der allgemeinen Schonzeit nach § 41 Absatz 2 JWMG bejagt werden.
  3. Nur außerhalb von Naturschutzgebieten und Naturdenkmalen.

Elterntierschutz – auch ohne Schonzeit

In den Setz- und Brutzeiten dürfen bis zum Selbständigwerden der Jungtiere die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere nicht bejagt werden – auch die von Wildtieren ohne Schonzeit.

Gelegebehandlung: Die Jagd auf Gänsearten des Nutzungs- und Entwicklungsmanagements durch Eingriffe in ihre Gelege ist auch außerhalb der Jagdzeiten zulässig, wenn für das Gebiet eine genehmigte Managementkonzeption oder ein Fachkonzept beziehungsweise Fachplan vorliegt.

Kormorane: Der Abschuss von Kormoranen ist zulässig vom 16.8. bis zum 15.3., von 1,5 Stunden vor Sonnenaufgang bis 1,5 Stunden nach Sonnenuntergang und unter Beachtung der weiteren Vorgaben der Kormoranverordnung vom 20.7.2010. Diese Angabe stammt aus der Übersicht des Landesjagdverbands, nicht aus § 10.

Rotwildgebiet Odenwald

Die Übersicht des Landesjagdverbands nennt zusätzlich abweichende Jagdzeiten für das Rotwildgebiet Odenwald (Schmaltiere und Schmalspießer vom 1. bis 31. Mai). Im Wortlaut des § 10 steht das nicht. Wer dort jagt, fragt bei der unteren Jagdbehörde nach.

Quelle: DVO JWMG, Gesamtausgabe des Landesrechts Baden-Württemberg, Stand 10. Februar 2026, abgerufen am 17.09.2026. Rechtsgrundlage: § 10 DVO JWMG, Gesamtausgabe mit Änderungen bis 10. Februar 2026; § 10 in der Fassung der Verordnung vom 13. Januar 2026. Die Tabelle gibt den Wortlaut der Verordnung wieder. Den fortgeschriebenen Volltext führt das Landesrechtsportal Baden-Württemberg, DVO JWMG im Volltext.

Die Tabellen zum Mitnehmen

Beide Tabellen gibt es als Bild – für das Handy, den Revierordner oder die Pinnwand im Jagdhaus. Stand und Rechtsgrundlage stehen im Bild, damit niemand versehentlich eine alte Fassung weitergibt.

Tabelle der Jagdzeiten in Bayern, Stand 01.06.2026, mit Wildarten und den zugehörigen Jagdzeiten
Bayern – § 18 AVBayJG (welche Arten) und § 19 AVBayJG (Jagdzeiten).
Tabelle der Jagdzeiten in Baden-Württemberg, Stand 10.02.2026, mit Wildarten und den zugehörigen Jagdzeiten
Baden-Württemberg – § 10 DVO JWMG.

Zum Vergrößern auf eine Tabelle klicken.

Nicht nur die Jagdzeiten unterscheiden sich

Drei weitere Punkte, bei denen Bayern und Baden-Württemberg auseinandergehen – und bei denen es teuer wird, das Falsche anzunehmen.

Munitionsvorgaben

Baden-Württemberg verbietet auf Schalenwild jede Munition, die das Wildbret gesundheitlich belastet – praktisch heißt das bleifrei, und zwar seit 2016. Bayern hat keine landesweite Pflicht; dort gilt sie nur im Staatswald.

Bayern

  • Keine landesweite Pflicht zu bleifreier Büchsenmunition.
  • Die Bayerischen Staatsforsten jagen seit dem Jagdjahr 2022 im gesamten Regiejagdbetrieb ausschließlich mit bleifreier Büchsenmunition – zum Schutz der heimischen Greifvögel. Auch Jagdpachtverträge werden nach und nach entsprechend angepasst, sodass die Pflicht dort mit jeder Verlängerung weiterwächst.
  • Bei der Jagd auf Wasserfederwild an und über Gewässern ist die Verwendung bleihaltiger Schrote verboten (§ 11 AVBayJG). Die bayerische Regel ist enger gefasst als die baden-württembergische: Sie hängt an der Wildart, nicht am Ort allein. Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit.
  • Halbautomatische Langwaffen: höchstens drei Patronen insgesamt, automatische Waffen gar nicht. Kurzwaffen nur bei der Bau- und Fallenjagd sowie für den Fangschuss, und zwar in beiden Fällen erst ab 200 Joule Mündungsenergie (Art. 29 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. f und i BayJG, wortgleich mit § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c und d BJagdG). Baden-Württemberg weicht bei beiden Zahlen ab – fünf Patronen, und 100 Joule bei der Bau- und Fallenjagd.

Baden-Württemberg

  • Auf Schalenwild ist Munition mit Gesundheitsrisiko verboten. § 31 Abs. 1 Nr. 4 JWMG nennt kein Metall, sondern ein Kriterium: verboten ist Munition, „deren Inhaltsstoffe ein nachgewiesenes Risiko für eine Gefährdung der Gesundheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern bei Verzehr des Wildbrets besitzen“. In der Praxis läuft das auf bleifreie Büchsenmunition hinaus. Die Vorschrift gilt seit dem 1. Januar 2016; ausgenommen ist der Fangschuss.
  • Die Energiewerte dürfen unterschritten werden, wenn ein staatliches oder staatlich anerkanntes Fachinstitut die Verwendbarkeit der Munition für den jagdlichen Zweck und die tierschutzgerechte Tötungswirkung bestätigt. Fachinstitut und Verwendungszweck müssen auf der kleinsten Verpackungseinheit stehen (§ 31 Abs. 2 JWMG). Über diesen Weg werden leichtere bleifreie Geschosse zulässig.
  • Bleischrot ist an und über Gewässern verboten – und zwar für die Jagd überhaupt, nicht nur auf Wasserfederwild (§ 31 Abs. 1 Nr. 5). Ebenfalls verboten: Bolzen, Pfeile, Posten und gehacktes Blei (Nr. 3) sowie der Schrotschuss auf Schalenwild außer als Fangschuss (Nr. 2).
  • Kurzwaffen nur für den Fangschuss, und nur ab 200 Joule Mündungsenergie; bei der Bau- und Fallenjagd genügen 100 Joule. Halbautomatische Langwaffen dürfen mit höchstens fünf Patronen geladen sein (§ 31 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. c und d).

In beiden Ländern gleich

Die Mindestwerte für Büchsenpatronen sind in beiden Ländern gleich: Rehwild mindestens 1.000 Joule Auftreffenergie auf 100 Meter, übriges Schalenwild mindestens 2.000 Joule und ein Kaliber von mindestens 6,5 Millimetern, der Fangschuss jeweils ausgenommen. Unterschiedlich ist die Fundstelle: In Bayern gilt § 19 BJagdG, Baden-Württemberg schreibt dieselben Werte in § 31 Abs. 1 Nr. 7 JWMG selbst fest.

Quellen: § 31 JWMG Baden-Württemberg · § 11 AVBayJG · Bayerische Staatsforsten, „Jagen in Zukunft bleifrei“ · abgerufen am 17.09.2026

Schießnachweis für Bewegungsjagden

In Baden-Württemberg ist die Schießübung gesetzlich vorgeschrieben, in Bayern nicht. Und sie gilt dort nicht nur für die Bewegungsjagd.

Bayern

  • Keine landesrechtliche Pflicht. Weder das Bayerische Jagdgesetz noch die AVBayJG verlangen einen Schießnachweis für Bewegungsjagden.
  • Die Bayerischen Staatsforsten verlangen für ihre Jagden trotzdem einen Nachweis. Er kann im Schießkino oder am laufenden Keiler erbracht werden.
  • Form und Frist legt damit der Veranstalter fest, nicht das Gesetz – frag vor der Anmeldung nach.

Baden-Württemberg

  • Gesetzliche Pflicht nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 JWMG. Verboten ist, „ohne eine innerhalb der zurückliegenden 12 Monate unternommene Übung in der Schießfertigkeit an Bewegungsjagden teilzunehmen oder mit Schrot auf Vögel zu schießen“. Die Übung ist also auch für den Schrotschuss auf Vögel Voraussetzung – das wird häufig übersehen.
  • Eine Form schreibt das Gesetz nicht vor. Es verlangt eine Übung, keine bestimmte Urkunde und keine Mindesttrefferzahl. In der Praxis läuft der Nachweis über die Landeskeilernadel (Büchse) und die Landesflintennadel (Schrot) des Landesjagdverbands; für die Keilernadel sind fünf Schuss nach DJV-Vorschrift auf den laufenden und den stehenden Keiler zu leisten, mit fünf gültigen Treffern, davon mindestens zwei in jeder Disziplin.
  • Bewegungsjagden sind zeitlich begrenzt: verboten bei Nacht und – außer beim Kreisen oder bei der Erntejagd im Offenland – zwischen dem 1. Februar und dem 30. September, es sei denn, sie ist zur Bekämpfung von Tierseuchen geboten (§ 31 Abs. 1 Nr. 8 JWMG).

In beiden Ländern gleich

Unabhängig vom Recht verlangen viele Veranstalter einen Nachweis. Wer regelmäßig übt, erfüllt ihn nebenbei – und schießt tatsächlich besser.

Quellen: § 31 Abs. 1 Nr. 1 JWMG Baden-Württemberg · Übersicht der Bundesländer, PIRSCH · Jagd im Bayerischen Staatswald · abgerufen am 17.09.2026

Fallenjagd

In Bayern braucht auch ein Jagdscheininhaber einen eigenen Fallenlehrgang – in Baden-Württemberg nicht. Dafür sind dort Fallen, die töten, grundsätzlich verboten, und jede Falle muss registriert sein.

Bayern

  • Kenntnisnachweis ist Pflicht, auch für Jagdscheininhaber. Seit dem 1. April 2026 gilt: „Die Fallenjagd darf nur ausüben, wer die hierfür erforderlichen Kenntnisse nachweisen kann“ (Art. 29a Abs. 1 BayJG). Bis Ende 2026 führt allein der Fallenlehrgang dorthin. Ab dem 1. Januar 2027 nennt § 12g AVBayJG zwei gleichwertige Wege: eine nach dem 1. Januar 2027 in Bayern bestandene Jägerprüfung oder weiterhin den Lehrgang. Wer 2026 besteht, braucht ihn also dauerhaft – der Stichtag wirkt nicht zurück.
  • Lebendfang: sechs zugelassene Fallentypen mit vorgeschriebenen Mindestgrößen – Kastenfallen, Röhrenfallen, Wiesel-Wippbrettfalle, Drahtgitterfalle für Jungfüchse (§ 12a AVBayJG).
  • Totfang ist erlaubt: Fangeisen mit zwei Halbrundbügeln, ausgelöst über einen Köderabzug, mit denselben Mindestklemmkräften wie in Baden-Württemberg – 150 bis 300 Newton je nach Bügelweite (§ 12b AVBayJG).
  • Anzeigepflicht: Wer Schlagfallen verwendet, muss das vorher der Jagdbehörde anzeigen – mit Anzahl, Art, Kennzeichen und Einsatzort (§ 12c AVBayJG).
  • Kontrolle: fängisch gestellte Fallen täglich am Morgen; die Wiesel-Wippbrettfalle zweimal täglich; die Drahtgitterfalle für Jungfüchse tagsüber alle zwei Stunden.
  • Lehrgangsinhalte und Leiter sind vorgeschrieben: Rechtsgrundlagen, Bauart und Funktionsweise der zulässigen Fallen sowie praktische Einweisung. Leiten darf nur, wen die Jagdbehörde bestätigt hat – jagdpachtfähige Jahresjagdscheininhaber mit Erfahrung in der Fallenjagd und ausreichendem Anschauungsmaterial (§ 12g Abs. 2 und 3 AVBayJG).

Baden-Württemberg

  • Kein eigener Lehrgang für Jagdscheininhaber. Die Fangjagd gehört zur Jagdausübung. Der Fallensachkundenachweis (§ 32 Abs. 4 JWMG) ist der Weg für Grundeigentümer und Nutzungsberechtigte auf Flächen, auf denen die Jagd ruht – für sie genügt er anstelle eines Jagdscheins. Voraussetzung ist ein mindestens 20-stündiger Fallenlehrgang mit Theorie und Praxis. Der Nachweis setzt einen mindestens 20 Stunden umfassenden Fallenlehrgang voraus, bei einer nach der Jägerprüfungsordnung anerkannten ausbildenden Person oder der Jagdschule des Landesjagdverbands (§ 32 Abs. 4 JWMG).
  • Lebendfang: nur die Fallentypen A und B (Anlage 3 zur DVO). A ist die Kasten- oder Röhrenfalle für Tiere ab Fuchsgröße mit mindestens 130 × 25 × 25 cm Fangraum, B die für Tiere darunter mit mindestens 100 × 15 × 15 cm. Drahtgitter ist als Baumaterial nicht zugelassen, und der Fangraum muss im geschlossenen Zustand abgedunkelt sein.
  • Fallen, die töten, sind verboten (§ 32 Abs. 3 JWMG). Die untere Jagdbehörde kann sie ausnahmsweise zulassen – aber nur unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 JWMG: aus besonderen Gründen wie Tierseuchenbekämpfung, erheblichen land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Schäden, Gefahr für Leib oder Leben, Tierschutz, Lehre und Forschung oder einer Störung des biologischen Gleichgewichts. Dann darf nur Fallentyp D verwendet werden – ein Abzugseisen mit Auslösung auf Zug –, aufgestellt in geschlossenen Räumen, Fangbunkern oder Fanggärten mit Verblendung, und im Gefahrenbereich mit wetterbeständigen Warnschildern samt Piktogramm gekennzeichnet.
  • Jede Falle muss registriert sein. Anmeldung und Kennzeichnung mit einem Nummernschild der Prüfstelle müssen vor der Verwendung erfolgen. Totfangfallen sind vor der Erstverwendung auf eigene Kosten prüfen zu lassen, danach mindestens alle vier Jahre erneut. Nicht angemeldete oder ungeprüfte Fallen dürfen nicht eingesetzt werden.
  • Kontrolle: mindestens zweimal täglich, morgens und abends – auch durch eine andere sachkundige Person. Sie entfällt, wenn die Falle einen betriebssicheren elektronischen Fangmelder hat, der unverzüglich meldet und täglich geprüft wird (§ 8 DVO JWMG).

In beiden Ländern gleich

Beide Länder lassen nur Fallen mit zugelassener Bauart zu, verlangen einen unversehrten Lebendfang und schreiben Kontrollen vor. Bei den Totfangeisen sind die technischen Werte sogar deckungsgleich: Mindestklemmkräfte von 150 bis 300 Newton, gestaffelt nach Bügelweite. Der Unterschied liegt nicht an der Falle, sondern an der Erlaubnis. Und in beiden Ländern ist der Kenntnisnachweis an eine Person gebunden, nicht an ein Revier.

Quellen: Art. 29a BayJG und §§ 12a bis 12g AVBayJG · Gesetz vom 26. März 2026 (GVBl. S. 113) – Wortlaut des neuen § 12g · § 32 JWMG · §§ 7 und 8 DVO JWMG mit Anlage 3 · abgerufen am 17.09.2026

Gesellschaftsjagd, Treibjagd, Bewegungsjagd

Beide Länder definieren die Gesellschaftsjagd ausdrücklich im Gesetz – aber mit unterschiedlichen Zahlen. In Bayern beginnt sie bei fünf Personen, in Baden-Württemberg erst bei neun. Eine Zahl ohne Angabe des Landes ist deshalb wertlos.

Bayern

  • Gesellschaftsjagd: mehr als vier Personen – also ab fünf (Art. 30 Abs. 2 BayJG).
  • Treibjagd: wenn neben den Schützen mehr als vier Personen als Treiber und Abwehrer teilnehmen (Art. 30 Abs. 1 BayJG). Jede Treibjagd ist damit auch eine Gesellschaftsjagd, umgekehrt nicht.

Baden-Württemberg

  • Gesellschaftsjagd: mehr als acht Personen – also ab neun (§ 8 Abs. 4 JWMG). Der Wortlaut verweist ausdrücklich auch auf § 16 Abs. 3 BJagdG.
  • Treibjagd: mehr als 15 Personen als Treiberinnen oder Treiber oder als Schützinnen oder Schützen – also ab 16 (§ 8 Abs. 3 JWMG). Dieselbe Schwelle gilt für § 6 Abs. 2 des Feiertagsgesetzes, auf den der Wortlaut ausdrücklich verweist.
  • Bewegungsjagd: eine Gesellschaftsjagd, bei der Wildtiere für kurze Zeit beunruhigt und in Bewegung gesetzt werden (§ 8 Abs. 5 JWMG).
  • Das Jagdjahr beginnt am 1. April und endet am 31. März (§ 8 Abs. 6 JWMG).

In beiden Ländern gleich

Das Bundesjagdgesetz definiert den Begriff nicht. Es verwendet ihn nur – etwa in § 16 Abs. 3, wonach der Jugendjagdschein nicht zur Teilnahme an Gesellschaftsjagden berechtigt. Was darunter fällt, bestimmt jedes Land selbst. Beide Länder zählen dabei Personen, nicht Waffenträger: Treiber und Hundeführer zählen mit.

Quellen: Art. 30 BayJG · § 8 JWMG Baden-Württemberg · § 16 BJagdG · abgerufen am 17.09.2026

Nachtzeit

Die Uhrzeit ist in beiden Ländern gleich: eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang. Die Ausnahmen sind es nicht – und genau danach wird gefragt.

Bayern

  • Art. 29 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. n BayJG. Verboten ist, „Wild zur Nachtzeit zu erlegen“ – dieselbe Zeitspanne wie im Bundesrecht.
  • Ausgenommen sind: Schwarzwild, Haarraubwild, Möwen, Waldschnepfen, Auer-, Birk- und Rackelwild sowie invasive Haarwildarten. Die Liste geht damit über das Bundesrecht hinaus.
  • Eine 22-Uhr-Regel für Rotwild gibt es in Bayern nicht. Ausnahmen vom Nachtjagdverbot kann im Einzelfall die Behörde zulassen – daraus wird aber keine allgemeine Regel.

Baden-Württemberg

  • § 31 Abs. 1 Nr. 9 JWMG. Verboten ist, „Schalenwild sowie Federwild zur Nachtzeit zu erlegen; als Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang“.
  • Ausgenommen sind zwei Fälle: Schwarzwild – und, nur nach Sonnenuntergang bis 22 Uhr, weibliches Rotwild und Rotwildkälber.
  • Die bundesrechtliche Ausnahme für Möwen, Waldschnepfen sowie Auer-, Birk- und Rackelwild taucht in der baden-württembergischen Fassung nicht auf – Haarraubwild ebenfalls nicht.

In beiden Ländern gleich

Beide Länder weichen vom Bund ab, übernehmen aber dieselbe Zeitspanne. § 19 Abs. 1 Nr. 4 BJagdG lautet: verboten ist, „Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, sowie Federwild zur Nachtzeit zu erlegen; als Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang“. Ausgenommen sind dort Möwen, Waldschnepfen sowie Auer-, Birk- und Rackelwild.

Zum Merken

Baden-Württemberg: Schwarzwild, dazu weibliches Rotwild und Rotwildkälber bis 22 Uhr. Bayern: die längere Artenliste, aber keine 22-Uhr-Regel. Und in beiden Ländern gilt: Die 22-Uhr-Regel erlaubt nur die Uhrzeit. Jagdzeit, Abschussplan und alle übrigen Voraussetzungen müssen trotzdem vorliegen.

Quellen: Art. 29 BayJG · § 31 JWMG Baden-Württemberg · § 19 BJagdG · abgerufen am 17.09.2026

Welche Fassung gilt

Baden-Württemberg: JWMG und DVO JWMG in der Gesamtausgabe, die Änderungen bis zum 10. Februar 2026 berücksichtigt (JWMG zuletzt geändert durch Artikel 31, die DVO durch Artikel 27 des Gesetzes vom 10. Februar 2026, GBl. 2026 Nr. 20). Die Jagdzeiten des § 10 DVO gehen auf die Verordnung vom 13. Januar 2026 zurück. Übersicht des Ministeriums.
Bayern: Die AVBayJG in der seit dem 1. April 2026 geltenden Fassung, zuletzt geändert durch die §§ 4 und 5 des Gesetzes vom 26. März 2026 (GVBl. S. 113). Der dort eingefügte § 12g tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
Verbindlich ist der jeweils geltende Gesetzes- und Verordnungstext, nicht diese Uebersicht. Fuer Einzelfaelle ist die untere Jagdbehoerde zustaendig.

Was hinter den Zeiten steht

Die Zahlen sind das Ergebnis, nicht die Regel. Vier Begriffe erklären, warum eine Jagdzeit so aussieht, wie sie aussieht:

  • Jagdzeit – der Zeitraum, in dem eine Art bejagt werden darf.
  • Schonzeit – alles außerhalb davon. Die Art unterliegt dem Jagdrecht, wird aber nicht bejagt.
  • Elterntierschutz – Elterntiere dürfen nicht erlegt werden, solange die Jungtiere auf sie angewiesen sind. Das gilt unabhängig davon, ob formal Jagdzeit ist. Wer im September die Geiß schießt und das Kitz verwaist zurücklässt, verstößt dagegen.
  • Ausnahmen – die Behörde kann Schonzeiten aufheben. Beim Schwarzwild ist das im Zuge der ASP-Prävention geschehen: In Baden-Württemberg darf abweichend von der allgemeinen Schonzeit ganzjährig gejagt werden.

Was die Tabellen nicht sagen: Eine Jagdzeit ist noch keine gute Gelegenheit. Die Blattzeit des Rehwilds fällt in die heißesten Wochen des Jahres – dann steht das Wild tagsüber im Schatten, und nach dem Schuss zählt jede Minute, weil sich Wildbret bei dreißig Grad in kurzer Zeit verdirbt. Was das für Ansitz, Ausrüstung und Versorgung heißt, steht unter Jagd bei Hitze. In derselben Zeit ist das Rehwild auch tagsüber weit unterwegs – was das auf der Straße bedeutet, steht unter Rehe auf den Straßen.

Warum die Strenge

Der Schuss in der Schonzeit ist kein Formfehler. Er ist eine Straftat nach dem Jagdrecht und kostet im Wiederholungsfall die jagdrechtliche Zuverlässigkeit – und damit den Jagdschein. Im Zweifel wird nicht geschossen. Der zweite Blick ins Fernglas kostet nichts.

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