(1)Der Prüfungsabschnitt Jagdliches Schießen“ besteht aus den drei Prüfungsteilen Waffenhandhabung, Büchsenschiessen und Flintenschießen. Die Waffenhandhabung soll vor Beginn des Schießens geprüft werden.
(2)Im Prüfungsteil Waffenhandhabung haben die Prüflinge den Nachweis zu erbringen, dass sie Jagdwaffen (einschließlich Kurzwaffen), die bei der Jagdausübung oder für den Jagdschutz üblicherweise verwendet werden, sicher handhaben können und dass sie unter Einhaltung der Allgemeinen Sicherheitsbestimmungen und der Schießstandordnung (beide Bestandteile der Schießvorschrift des Deutschen Jagdschutzverbandes e. V. – DJV Schießvorschrift in der jeweils geltenden Fassung) in der Lage sind, den Anforderungen im Büchsen- und Flintenschießen nach Absatz 3 bis 6 zu genügen. Die Prüfungszeit soll in der Regel 15 Minuten nicht übersteigen. Besteht der Prüfling den Prüfungsteil Waffenhandhabung nicht, so hat er den ganzen Prüfungsabschnitt nicht bestanden. Eine Wiederholung des Prüfungsabschnitts ist frühestens beim nächsten Prüfungstermin möglich. Näheres wird durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz geregelt.
(3)Beim Prüfungsteil Büchsenschiessen sind mit einem mindestens auf Rehwild zugelassenen Kaliber und beliebiger Visierung und Optik abzugeben:
1. sitzend fünf Schüsse auf die Rehbockscheibe aus 100 m Entfernung;
2. fünf Schüsse auf die flüchtige Überläuferscheibe aus 50 m oder 60 m Entfernung.
(4)Beim Prüfungsteil Flintenschießen sind zehn in gleicher Richtung laufende Kipphasen aus circa 35 m Entfernung zu beschießen.
(5)Die Anforderungen im Büchsen- und Flintenschießen sind erfüllt, wenn
1. beim Büchsenschiessen insgesamt fünf Treffer,
2. beim Flintenschießen fünf Treffer
erzielt werden, wobei in den beiden Büchsen-Disziplinen jeweils mindestens zwei Treffer erzielt werden müssen. Näheres wird durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz geregelt.
(6)Der Prüfungsabschnitt Jagdliches Schießen“ kann bei den Prüflingen abgebrochen werden, die die Anforderungen nach Absatz 5 vorzeitig erfüllt haben oder bei denen feststeht, dass sie diese nicht mehr erreichen können.
(7)Erfüllen Prüflinge die Anforderungen in den Prüfungsteilen Büchsen- und Flintenschießen nicht, so können sie während der laufenden Prüfung einmal zu einem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Zeitpunkt die nicht bestandenen Prüfungsteile Büchsen- und Flintenschießen wiederholen.
(8)Prüflinge, die die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 5 auch nach der Wiederholung gemäß Absatz 7 nicht erfüllt oder gegen die Schießvorschrift des Deutschen Jagdschutzverbandes e.V. nach Absatz 2 erheblich verstoßen haben, haben den Prüfungsabschnitt Jagdliches Schießen“ und somit die Jägerprüfung nicht bestanden. Die Prüflinge sind durch mündliche Erklärung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vom Nichtbestehen der Prüfung zu unterrichten. Die Prüflinge können jedoch in beiden Fällen an den anderen Prüfungsabschnitten teilnehmen.