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Prüfungsablauf

Prüfungsablauf Jägerprüfung Baden Württemberg

(1)

Der Prüfungsabschnitt Jagdliches Schießen“ besteht aus den drei Prüfungsteilen Waffenhandhabung, Büchsenschiessen und Flintenschießen. Die Waffenhandhabung soll vor Beginn des Schießens geprüft werden.

(2)

Im Prüfungsteil Waffenhandhabung haben die Prüflinge den Nachweis zu erbringen, dass sie Jagdwaffen (einschließlich Kurzwaffen), die bei der Jagdausübung oder für den Jagdschutz üblicherweise verwendet werden, sicher handhaben können und dass sie unter Einhaltung der Allgemeinen Sicherheitsbestimmungen und der Schießstandordnung (beide Bestandteile der Schießvorschrift des Deutschen Jagdschutzverbandes e. V. – DJV Schießvorschrift in der jeweils geltenden Fassung) in der Lage sind, den Anforderungen im Büchsen- und Flintenschießen nach Absatz 3 bis 6 zu genügen. Die Prüfungszeit soll in der Regel 15 Minuten nicht übersteigen. Besteht der Prüfling den Prüfungsteil Waffenhandhabung nicht, so hat er den ganzen Prüfungsabschnitt nicht bestanden. Eine Wiederholung des Prüfungsabschnitts ist frühestens beim nächsten Prüfungstermin möglich. Näheres wird durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz geregelt.

(3)

Beim Prüfungsteil Büchsenschiessen sind mit einem mindestens auf Rehwild zugelassenen Kaliber und beliebiger Visierung und Optik abzugeben:

1. sitzend fünf Schüsse auf die Rehbockscheibe aus 100 m Entfernung;
2. fünf Schüsse auf die flüchtige Überläuferscheibe aus 50 m oder 60 m Entfernung.

(4)

Beim Prüfungsteil Flintenschießen sind zehn in gleicher Richtung laufende Kipphasen aus circa 35 m Entfernung zu beschießen.

(5)

Die Anforderungen im Büchsen- und Flintenschießen sind erfüllt, wenn

1. beim Büchsenschiessen insgesamt fünf Treffer,
2. beim Flintenschießen fünf Treffer

erzielt werden, wobei in den beiden Büchsen-Disziplinen jeweils mindestens zwei Treffer erzielt werden müssen. Näheres wird durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz geregelt.

(6)

Der Prüfungsabschnitt Jagdliches Schießen“ kann bei den Prüflingen abgebrochen werden, die die Anforderungen nach Absatz 5 vorzeitig erfüllt haben oder bei denen feststeht, dass sie diese nicht mehr erreichen können.

(7)

Erfüllen Prüflinge die Anforderungen in den Prüfungsteilen Büchsen- und Flintenschießen nicht, so können sie während der laufenden Prüfung einmal zu einem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Zeitpunkt die nicht bestandenen Prüfungsteile Büchsen- und Flintenschießen wiederholen.

(8)

Prüflinge, die die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 5 auch nach der Wiederholung gemäß Absatz 7 nicht erfüllt oder gegen die Schießvorschrift des Deutschen Jagdschutzverbandes e.V. nach Absatz 2 erheblich verstoßen haben, haben den Prüfungsabschnitt Jagdliches Schießen“ und somit die Jägerprüfung nicht bestanden. Die Prüflinge sind durch mündliche Erklärung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vom Nichtbestehen der Prüfung zu unterrichten. Die Prüflinge können jedoch in beiden Fällen an den anderen Prüfungsabschnitten teilnehmen.

Prüfungsabschnitt Schriftlicher Teil

(1)


Im Prüfungsabschnitt Schriftlicher Teil“ haben die Prüflinge je Prüfungsfach 25 Fragen im Multiple-Choice-System zu beantworten. Die Fragen und Lösungen werden von der Prüfungsstelle erstellt. ( Es sind 5 Prüfungsfächer á 25 Fragen von denen der Prüfling min.13 Fragen pro Prüfungsfach richtig lösen muss.

(2)

Die Fragebögen werden in ausreichender Zahl in versiegelten Umschlägen an ein Mitglied der jeweiligen Prüfungsausschüsse übersandt. Die Umschläge dürfen erst bei Beginn der schriftlichen Prüfung in Gegenwart der Prüflinge durch ein Mitglied des Prüfungsausschusses geöffnet werden.

(3)

Die Zeit für die Beantwortung der Fragen beträgt 150 Minuten. Vor Beginn des Prüfungsabschnitts Schriftlicher Teil“ sind die Prüflinge auf die Folgen der Verwendung unerlaubter Hilfsmittel oder sonstiger Täuschungshandlungen (§ 17) hinzuweisen. Prüflinge, die Antworten in einem Prüfungsfach nicht oder nicht rechtzeitig abgeben, erhalten für dieses Prüfungsfach die Bewertung nicht bestanden“.

(4)

Mindestens zwei Personen, die entweder Mitglied des Prüfungsausschusses oder Schriftführerin beziehungsweise Schriftführer sind, führen die Aufsicht, kontrollieren die Antworten und ermitteln das Ergebnis in jedem Prüfungsfach. Die Ergebnisse werden den Prüflingen am Tag der schriftlichen Prüfung bekanntgegeben.

Prüfungsabschnitt Mündlich-praktischer Teil

(1)

Im Prüfungsabschnitt Mündlich-praktischer Teil“ werden die Prüfungsfächer nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 3 in der Regel im Gelände geprüft; die anderen Prüfungsfächer können im Gelände geprüft werden. Die Prüfungsvorsitzenden können bei ungeeigneter Witterung im Einvernehmen mit der Prüfungsstelle in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Die Prüfung soll die Erfordernisse des praktischen Jagdbetriebes berücksichtigen und unter Zuhilfenahme von Anschauungsmaterial und anhand praktischer Fälle durchgeführt werden.

(2)

Es wird in Prüfungsgruppen von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses geprüft. Die Prüfung soll je Prüfling und Prüfungsfach in der Regel 15 Minuten dauern. Es dürfen bis zu drei Prüflinge zusammen geprüft werden. Für jedes Prüfungsfach erfolgt eine Bewertung der Leistung der Prüflinge mit bestanden“ oder nicht bestanden“ (§ 13 Absatz 1).

(Alle Angaben ohne Gewähr)

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