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Bewegungsjagd trotz Corona-Pandemie erlaubt
Eine Meldung aus dem Januar 2021. Sie wird hier aufbewahrt, weil die URL bestehen bleiben soll – die damaligen Regeln gelten längst nicht mehr.
Stand dieses Beitrags: 12. Januar 2021
Diese Seite ist ein Archiv. Sie beschreibt die Lage im Januar 2021. Die damaligen Regelungen zu Kontaktbeschränkungen und Ausnahmen für die Jagd sind seit langem außer Kraft. Sie ist für Suchmaschinen gesperrt, damit sie nicht als aktuelle Information erscheint. Für die heutige Rechtslage siehe Drückjagd.
Der damalige Stand
Im Januar 2021 galt: Bewegungsjagden – also Drückjagden – durften trotz der Pandemiebeschränkungen zur Wildschadensverhütung durchgeführt werden. Der Grund war nicht jagdliches Interesse, sondern eine praktische Notwendigkeit: Ohne Bejagung wären Wildschäden in Wald und Feld erheblich gestiegen.
Zusätzliches Gewicht bekam das Thema durch die Afrikanische Schweinepest. In Brandenburg waren zu diesem Zeitpunkt zahlreiche infizierte Wildschweine gefunden worden – die Reduktion der Schwarzwildbestände galt als vordringlich.
Warum die Seite stehen bleibt
Wir löschen sie nicht, weil die Adresse erhalten bleiben soll: Wer diesen Link irgendwo gespeichert hat, soll keine Fehlermeldung bekommen. Wir lassen sie aber auch nicht so stehen, als beschriebe sie die Gegenwart. Deshalb ist sie als Archiv gekennzeichnet und für Suchmaschinen gesperrt.
Was heute für Drückjagden gilt – Schießnachweis, Munitionsvorgaben, Ankündigungsfristen, Versicherung –, steht im Beitrag Drückjagd: Das gilt es zu beachten. Wie sich die ASP seit 2020 entwickelt hat, im Beitrag ASP in Deutschland angekommen.