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Jagdgesellschaft geht in Signalkleidung durch hohes Gras am Waldrand

Bewegungsjagd im November

Drückjagd – Ablauf, Regeln und richtiges Verhalten

Im November folgt eine Drückjagd auf die andere. Der rechtliche Rahmen ist enger, als viele denken – und der Jagdleiter trägt mehr Verantwortung, als ihm oft bewusst ist.

Stand: zuerst veröffentlicht am

Stand dieses Beitrags: 31. Oktober 2018

Die Angaben folgen dem Jagdrecht in Baden-Württemberg. Wo Bayern abweicht – bei Munition und Schießnachweis –, steht es weiter unten in der Gegenüberstellung. Verbindlich ist das Jagdgesetz Deines Landes und die Auskunft der unteren Jagdbehörde.

Was ist eine Drückjagd?

Eine Drückjagd ist eine Gesellschaftsjagd, bei der Treiber und Hunde das Wild langsam aus der Dickung drücken, während die Schützen an zugewiesenen Ständen warten. Das Wild soll nicht gehetzt werden, sondern vertraut ziehen – deshalb „drücken" und nicht „treiben".

Von der Treibjagd unterscheidet sie das Tempo und die Zahl der Treiber: Dort wird lautstark durchgegangen, hier geht es ruhig zu. Bewegungsjagd ist der Oberbegriff für beides – jede Jagd, bei der das Wild in Bewegung bekommt wird. Wer die Begriffe durcheinanderbringt, ist in guter Gesellschaft; das Gesetz kennt ohnehin nur die Gesellschaftsjagd und die Treibjagd, nicht die Drückjagd.

Wie eine Drückjagd abläuft

Der Ablauf ist jagdlicher Brauch, kein Gesetz – er unterscheidet sich von Revier zu Revier. Diese Reihenfolge findest Du aber fast überall:

  1. Treffpunkt und Ansprache. Der Jagdleiter nennt die freigegebenen Wildarten, die gesperrten, die Signale und die Zeiten. Wer nicht zuhört, schießt auf eigenes Risiko – und die Ansprache ist zugleich die Sicherheitsbelehrung.
  2. Einteilung und Standzuweisung. Der Standführer bringt Dich an Deinen Platz und zeigt Dir, wohin Du schießen darfst und wohin nicht. Den Stand verlässt niemand eigenmächtig.
  3. Anblasen. Erst mit dem Signal beginnt das Treiben – vorher bleibt die Waffe leer.
  4. Das Treiben. Hunde werden geschnallt, die Treiberwehr geht durch. Jetzt gilt: Wild ansprechen, Kugelfang prüfen, Nachbarstände im Kopf behalten.
  5. Abblasen. Das Signal „Hahn in Ruh" beendet das Treiben. Ab hier wird entladen, nicht mehr geschossen.
  6. Anzeichen melden und Nachsuche. Jeder Schuss wird gemeldet – auch der, bei dem Du Dir sicher bist, gefehlt zu haben. Der Anschuss wird verbrochen, die Nachsuchengespanne arbeiten ab.
  7. Streckelegen und Verblasen. Das erlegte Wild wird geordnet gelegt, die Strecke verblasen. Danach das Schüsseltreiben.

Wann eine Jagd eine Gesellschaftsjagd ist

In Bayern ist eine Gesellschaftsjagd die Jagd, an der mehr als vier Personen teilnehmen (Art. 30 Abs. 2 BayJG) – also ab fünf. Das Gesetz spricht von Personen, nicht von Schützen: Treiber und Hundeführer zählen mit.

Davon zu trennen ist die Treibjagd nach Art. 30 Abs. 1 BayJG. Dort kommt es darauf an, dass neben den Schützen mehr als vier Personen als Treiber und Abwehrer beteiligt sind. Jede Treibjagd ist damit auch eine Gesellschaftsjagd, umgekehrt gilt das nicht.

Die Zahl ist Landesrecht

Das Bundesjagdgesetz definiert den Begriff nicht – es benutzt ihn nur, etwa in § 16 Abs. 3 beim Jugendjagdschein. Jedes Land regelt ihn selbst, und die Zahlen gehen weit auseinander: Baden-Württemberg nennt mehr als acht Personen, also ab neun (§ 8 Abs. 4 JWMG) – fast das Doppelte von Bayern. Die Gegenüberstellung samt Treibjagd und Bewegungsjagd steht unter Jagdzeiten von Wild. In der bayerischen Jägerprüfung gilt die Zahl aus Art. 30 BayJG.

Eine Genehmigung braucht eine Gesellschaftsjagd damit noch nicht. Die Schwelle für das Feiertagsgesetz liegt höher und hängt an der Treibjagd: In Baden-Württemberg verweist § 8 Abs. 3 JWMG ausdrücklich auf § 6 Abs. 2 des Feiertagsgesetzes – gemeint sind also erst Jagden mit mehr als 15 Personen.

In Baden-Württemberg zieht § 31 Abs. 1 Nr. 8 JWMG drei Grenzen: Die Bewegungsjagd ist verboten bei Nacht, wenn Wildtiere durch besondere Umstände großflächig einer stark erhöhten Verletzungsgefahr ausgesetzt sind, und zwischen dem 1. Februar und dem 30. September. Vom letzten Punkt ausgenommen sind das Kreisen und die Erntejagd im Offenland – und alles, was zur Bekämpfung von Tierseuchen geboten ist.

Dazu kommt der Abstand zur Fütterung, und auch der ist Landesrecht. In Baden-Württemberg ruht die Jagd im Umkreis von 300 Metern um eine zulässig betriebene Fütterung – nicht nur die Drückjagd, sondern die Jagdausübung überhaupt (§ 33 Abs. 3 JWMG). In Bayern gilt der engere bundesrechtliche Satz: Verboten ist, in Notzeiten Schalenwild im Umkreis von 200 Metern von Fütterungen zu erlegen (§ 19 Abs. 1 Nr. 10 BJagdG). Zwei Zahlen, zwei Voraussetzungen – nicht verwechseln.

Jägerin in Signalkleidung steht mit ihrem Hund am Rand einer Wiese
Signalfarbe ist auf der Drückjagd keine Empfehlung, sondern Voraussetzung dafür, gesehen zu werden.

Was jeder Schütze dabeihaben muss

  • gültiger Jagdschein, mitzuführen während der gesamten Jagd
  • die Waffenbesitzkarte zur geführten Waffe
  • Nachweis der Schießfertigkeit, nicht älter als zwölf Monate

Der Schießnachweis ist kein bürokratischer Selbstzweck. Auf der Bewegungsjagd fällt der Schuss auf flüchtiges Wild, oft in Sekunden, oft mit Schützen und Treibern in der Nähe. Wer das nicht regelmäßig übt, trifft schlecht – und was schlecht getroffen ist, muss nachgesucht werden.

Waffen und Munition

Verwendet werden dürfen alle Waffen, die in der eigenen Waffenbesitzkarte eingetragen sind. Pistolen und Revolver bilden die Ausnahme: Sie sind nur für den Fangschuss sowie für die Bau- und Fallenjagd zugelassen.

Zwei Zahlen, die sich je Bundesland unterscheiden

  Bayern (und Bundesrecht) Baden-Württemberg
Halbautomatische Langwaffe, geladen mit höchstens drei Patronen fünf Patronen
Pistole oder Revolver bei der Bau- und Fallenjagd mindestens 200 Joule mindestens 100 Joule
Pistole oder Revolver für den Fangschuss mindestens 200 Joule – in beiden Ländern gleich

Für unsere Prüfung gilt die linke Spalte. Art. 29 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. f und i BayJG übernimmt hier das Bundesrecht (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c und d BJagdG) Wort für Wort. Baden-Württemberg weicht in § 31 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. c und d JWMG nach oben beziehungsweise nach unten ab – wer dort jagt, darf also eine Patrone mehr im Magazin führen, muss sich aber merken, dass das in Bayern nicht gilt.

Wer keine geeignete Waffe besitzt, darf sich eine leihen – nach dem Waffengesetz für längstens einen Monat und nur von einem Berechtigten an einen Berechtigten.

In Baden-Württemberg darf Schalenwild nur mit bleifreier Munition erlegt werden. In Gewässernähe ist Bleischrot ohnehin unzulässig. Welche Vorgaben in Deinem Bundesland gelten, sagt Dir die untere Jagdbehörde – hier unterscheiden sich die Länder erheblich.

Schalldämpfer dürfen verwendet werden, wenn sie in der Waffenbesitzkarte eingetragen sind. Einzelne Bundesländer schränken das jagdliche Führen ein.

Bayern und Baden-Württemberg im Vergleich

Bei Munition und Schießnachweis gehen die beiden Länder deutlich auseinander. Wer über die Grenze zur Drückjagd fährt, sollte das vorher wissen:

Munitionsvorgaben

Baden-Württemberg verbietet auf Schalenwild jede Munition, die das Wildbret gesundheitlich belastet – praktisch heißt das bleifrei, und zwar seit 2016. Bayern hat keine landesweite Pflicht; dort gilt sie nur im Staatswald.

Bayern

  • Keine landesweite Pflicht zu bleifreier Büchsenmunition.
  • Die Bayerischen Staatsforsten jagen seit dem Jagdjahr 2022 im gesamten Regiejagdbetrieb ausschließlich mit bleifreier Büchsenmunition – zum Schutz der heimischen Greifvögel. Auch Jagdpachtverträge werden nach und nach entsprechend angepasst, sodass die Pflicht dort mit jeder Verlängerung weiterwächst.
  • Bei der Jagd auf Wasserfederwild an und über Gewässern ist die Verwendung bleihaltiger Schrote verboten (§ 11 AVBayJG). Die bayerische Regel ist enger gefasst als die baden-württembergische: Sie hängt an der Wildart, nicht am Ort allein. Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit.
  • Halbautomatische Langwaffen: höchstens drei Patronen insgesamt, automatische Waffen gar nicht. Kurzwaffen nur bei der Bau- und Fallenjagd sowie für den Fangschuss, und zwar in beiden Fällen erst ab 200 Joule Mündungsenergie (Art. 29 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. f und i BayJG, wortgleich mit § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c und d BJagdG). Baden-Württemberg weicht bei beiden Zahlen ab – fünf Patronen, und 100 Joule bei der Bau- und Fallenjagd.

Baden-Württemberg

  • Auf Schalenwild ist Munition mit Gesundheitsrisiko verboten. § 31 Abs. 1 Nr. 4 JWMG nennt kein Metall, sondern ein Kriterium: verboten ist Munition, „deren Inhaltsstoffe ein nachgewiesenes Risiko für eine Gefährdung der Gesundheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern bei Verzehr des Wildbrets besitzen“. In der Praxis läuft das auf bleifreie Büchsenmunition hinaus. Die Vorschrift gilt seit dem 1. Januar 2016; ausgenommen ist der Fangschuss.
  • Die Energiewerte dürfen unterschritten werden, wenn ein staatliches oder staatlich anerkanntes Fachinstitut die Verwendbarkeit der Munition für den jagdlichen Zweck und die tierschutzgerechte Tötungswirkung bestätigt. Fachinstitut und Verwendungszweck müssen auf der kleinsten Verpackungseinheit stehen (§ 31 Abs. 2 JWMG). Über diesen Weg werden leichtere bleifreie Geschosse zulässig.
  • Bleischrot ist an und über Gewässern verboten – und zwar für die Jagd überhaupt, nicht nur auf Wasserfederwild (§ 31 Abs. 1 Nr. 5). Ebenfalls verboten: Bolzen, Pfeile, Posten und gehacktes Blei (Nr. 3) sowie der Schrotschuss auf Schalenwild außer als Fangschuss (Nr. 2).
  • Kurzwaffen nur für den Fangschuss, und nur ab 200 Joule Mündungsenergie; bei der Bau- und Fallenjagd genügen 100 Joule. Halbautomatische Langwaffen dürfen mit höchstens fünf Patronen geladen sein (§ 31 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. c und d).

In beiden Ländern gleich

Die Mindestwerte für Büchsenpatronen sind in beiden Ländern gleich: Rehwild mindestens 1.000 Joule Auftreffenergie auf 100 Meter, übriges Schalenwild mindestens 2.000 Joule und ein Kaliber von mindestens 6,5 Millimetern, der Fangschuss jeweils ausgenommen. Unterschiedlich ist die Fundstelle: In Bayern gilt § 19 BJagdG, Baden-Württemberg schreibt dieselben Werte in § 31 Abs. 1 Nr. 7 JWMG selbst fest.

Quellen: § 31 JWMG Baden-Württemberg · § 11 AVBayJG · Bayerische Staatsforsten, „Jagen in Zukunft bleifrei“ · abgerufen am 17.09.2026

Schießnachweis für Bewegungsjagden

In Baden-Württemberg ist die Schießübung gesetzlich vorgeschrieben, in Bayern nicht. Und sie gilt dort nicht nur für die Bewegungsjagd.

Bayern

  • Keine landesrechtliche Pflicht. Weder das Bayerische Jagdgesetz noch die AVBayJG verlangen einen Schießnachweis für Bewegungsjagden.
  • Die Bayerischen Staatsforsten verlangen für ihre Jagden trotzdem einen Nachweis. Er kann im Schießkino oder am laufenden Keiler erbracht werden.
  • Form und Frist legt damit der Veranstalter fest, nicht das Gesetz – frag vor der Anmeldung nach.

Baden-Württemberg

  • Gesetzliche Pflicht nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 JWMG. Verboten ist, „ohne eine innerhalb der zurückliegenden 12 Monate unternommene Übung in der Schießfertigkeit an Bewegungsjagden teilzunehmen oder mit Schrot auf Vögel zu schießen“. Die Übung ist also auch für den Schrotschuss auf Vögel Voraussetzung – das wird häufig übersehen.
  • Eine Form schreibt das Gesetz nicht vor. Es verlangt eine Übung, keine bestimmte Urkunde und keine Mindesttrefferzahl. In der Praxis läuft der Nachweis über die Landeskeilernadel (Büchse) und die Landesflintennadel (Schrot) des Landesjagdverbands; für die Keilernadel sind fünf Schuss nach DJV-Vorschrift auf den laufenden und den stehenden Keiler zu leisten, mit fünf gültigen Treffern, davon mindestens zwei in jeder Disziplin.
  • Bewegungsjagden sind zeitlich begrenzt: verboten bei Nacht und – außer beim Kreisen oder bei der Erntejagd im Offenland – zwischen dem 1. Februar und dem 30. September, es sei denn, sie ist zur Bekämpfung von Tierseuchen geboten (§ 31 Abs. 1 Nr. 8 JWMG).

In beiden Ländern gleich

Unabhängig vom Recht verlangen viele Veranstalter einen Nachweis. Wer regelmäßig übt, erfüllt ihn nebenbei – und schießt tatsächlich besser.

Quellen: § 31 Abs. 1 Nr. 1 JWMG Baden-Württemberg · Übersicht der Bundesländer, PIRSCH · Jagd im Bayerischen Staatswald · abgerufen am 17.09.2026

Welche Fassung gilt

Baden-Württemberg: JWMG und DVO JWMG in der Gesamtausgabe, die Änderungen bis zum 10. Februar 2026 berücksichtigt (JWMG zuletzt geändert durch Artikel 31, die DVO durch Artikel 27 des Gesetzes vom 10. Februar 2026, GBl. 2026 Nr. 20). Die Jagdzeiten des § 10 DVO gehen auf die Verordnung vom 13. Januar 2026 zurück. Übersicht des Ministeriums.
Bayern: Die AVBayJG in der seit dem 1. April 2026 geltenden Fassung, zuletzt geändert durch die §§ 4 und 5 des Gesetzes vom 26. März 2026 (GVBl. S. 113). Der dort eingefügte § 12g tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
Verbindlich ist der jeweils geltende Gesetzes- und Verordnungstext, nicht diese Uebersicht. Fuer Einzelfaelle ist die untere Jagdbehoerde zustaendig.

Waffen unterwegs aufbewahren

Wenn die Jagd weit weg stattfindet

Waffen und Munition dürfen vorübergehend im Fahrzeug bleiben, wenn die Aufbewahrung im Sicherheitsbehältnis nicht möglich ist. Das Gesetz schreibt dafür keine bestimmte Technik vor, sondern ein Ergebnis: angemessene Aufsicht oder Vorkehrungen gegen Abhandenkommen und unbefugte Ansichnahme (§ 13 Abs. 9 AWaffV).

Bewährt hat sich – als Weg, diese Vorgabe zu erfüllen, nicht als eigene Vorschrift: verschlossenes Fahrzeug, Waffe von außen nicht sichtbar, Munition getrennt davon verstaut, und ein für den Gebrauch wesentliches Bauteil bei Dir, etwa den Verschluss. Dann ist die Waffe auch bei einem Aufbruch nutzlos.

Hunde und Nachbarreviere

Auf einer Bewegungsjagd sind brauchbare Hunde mitzuführen und für die Nachsuche einzusetzen. Hunde halten sich nicht an Reviergrenzen: Wird die Jagd dem Nachbarn 48 Stunden vorher angekündigt, muss er überjagende Hunde dulden. Er kann dann aber verlangen, dass sie erst ab 200 Metern zur Grenze geschnallt werden.

Der Jagdleiter

Meist übernimmt der Jagdunternehmer diese Rolle. Sie ist mit Arbeit und mit Haftung verbunden:

  • Sicherheitsbelehrung zu Beginn – verbindlich, nicht als Formsache. Dazu gehört die klare Ansage, wann geladen und wann entladen wird. Üblich ist: laden erst am Stand, entladen unmittelbar nach dem Signal.
  • Positionierung der Schützen so, dass keiner im Schussfeld des anderen steht.
  • Verkehrssicherung, wenn Straßen betroffen sind – Warnposten oder Schilder. Das Aufstellen der Schilder muss die Straßenverkehrsbehörde genehmigen.

Versicherung

Schäden, die Schützen an Personen oder Sachen verursachen, deckt die Jagdhaftpflichtversicherung ab. Sie ist Voraussetzung für das Lösen des Jagdscheins; die gesetzlichen Mindestsummen liegen bei 500.000 € für Personen- und 50.000 € für Sachschäden. Diese Summen sind niedrig. Wer auf Gesellschaftsjagden geht, sollte deutlich höher versichert sein.

Für Unfälle der Teilnehmer greift die Berufsgenossenschaft in der Regel nicht – mithelfende Jäger gelten dort meist nicht als Beschäftigte. Die Landesjagdverbände bieten ihren Mitgliedern dafür Gruppen-Unfallversicherungen an, in die auch die eingesetzten Hunde eingeschlossen sind. Wer regelmäßig Bewegungsjagden veranstaltet, sollte diesen Schutz prüfen, bevor etwas passiert.

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