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Jagd
31.10.2018

Drückjagd: Das gilt es zu beachten

Vor allem im November folgt eine Drückjagd auf die andere. Dabei gilt es einige rechtliche Bedingungen einzuhalten, auf die wir hier einen genaueren Blick werfen.

LJV-Geschäftsführer Martin Bürner hat in einem Beitrag der Webseite des LJV Baden-Württemberg eine Aufstellung veröffentlicht, die auf die Herausforderungen beziehungsweise Bestimmungen hinweist.

Allgemeines zum Jagdrecht

Grundlegend müssen ein paar Begriffe klargestellt werden, bevor man sich überhaupt mit der Drückjagd auseinandersetzen kann. Prinzipiell fällt diese Art der Jagd unter den Begriff Gesellschaftsjagd, da mehr als acht Personen als Schützen oder Treiber teilnehmen. Diese müssen an sich nicht genehmigt werden. Sollte es sich im Rahmen des Feiertagsgesetzes mit mehr als 15 Teilnehmern um eine Treibjagd handeln, so muss allerdings eine Genehmigung eingeholt werden. Die Durchführung einer Bewegungsjagd ist bei Nacht oder bei Bedingungen, bei denen erhöhtes Verletzungsrisiko für die Tiere besteht, zu unterlassen.

Darüber hinaus dürfen im Umkreis von 300 Meter um zulässig betriebene Fütterungen keine Bewegungsjagden durchgeführt werden.

Bestimmungen für Drückjagden

Jeder teilnehmende Schütze muss über einen gültigen Jagdschein verfügen. Dieser ist zusammen mit seiner Waffenbesitzkarte während der Drückjagd ausnahmslos mitzuführen. Darüber hinaus muss der Schütze für die Teilnahme an Bewegungsjagden einen Nachweis seiner Schießfertigkeit erbringen, der maximal zwölf Monate alt sein darf.

Vorschriften bei Waffen und Munition

Es gilt, dass Schalenwild nur mit bleifreier Munition erlegt werden darf. Darüber hinaus darf in der Nähe von Gewässern kein Bleischrot eingesetzt werden, da sich das Metall ins Wasser gelangen könnte und somit eine Verunreinigung verursachen würde.

Waffentechnisch gilt es natürlich ebenfalls einige Vorschriften einzuhalten. Jeder Schütze darf alle Waffen, die in seiner Waffenbesitzkarte (WBK) eingetragen sind, benutzen. Ausnahmen stellen nur Pistolen und Revolver dar, die lediglich für die Abgabe von Fangschüssen eingesetzt werden dürfen und auch nur dann, wenn die Mündungsenergie des Geschosses mindestens 200 Joule beträgt. Sollte ein Schütze keine geeignete Waffe für die Drückjagd besitzen, so kann er sich eine Waffe für längstens einen Monat ausleihen.

Aufbewahrung der Waffen

Prinzipiell müssen Jäger beziehungsweise Waffenbesitzer gewährleisten, dass Dritte nicht darauf zugreifen können. Findet die Drückjagd beispielsweise fernab der Heimat statt, so können Waffen und Munition vorübergehend in einem verschlossenen Fahrzeug aufbewahrt werden. Dabei ist zu beachten, dass Waffe und Munition nicht unmittelbar nebeneinanderliegen und man diese nicht von außen sieht. Zur Aufbewahrung der Waffe eignet sich daher der Kofferraum besonders gut. Für die Munition ist das Handschuhfach oder die Mittelarmlehne empfehlenswert. Nehmen Sie in einem solchen Fall ein wichtiges Bauteil, welches für die Benutzung der Waffe unerlässlich ist, an sich und führen Sie diesen, unter Beaufsichtigung, mit sich. Das kann beispielsweise der Verschluss sein.

Verwendung von Schalldämpfern bei der Drückjagd

Ist der Schalldämpfer für die Waffe in der Waffenbesitzkarte registriert, so darf er natürlich bei der Drückjagd eingesetzt werden. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die Verwendung von Schalldämpfern in einigen Bundesländern untersagt ist.

Einsatz von Hunden

Hunde sind bei einer Bewegungsjagd mitzuführen und bei Bedarf zur Nachsuche einzusetzen. Beim Einsatz von Hunden ist das Überjagen von Hunden zu erdulden, sollte die Bewegungsjagd dem Jagdnachbarn 48 Stunden vor Beginn der Jagd angekündigt worden sein. In einem solchen Fall kann er allerdings fordern, dass die Jagdhunde bis auf eine Distanz von 200 Metern zur Reviergrenze geschnallt werden müssen.

Leiter der Drückjagd

Der Jagdunternehmen bekleidet oftmals während der Drückjagd das Amt des Jagdleiters. Dieser hat die Aufgabe bereits im Vorfeld die erforderlichen Anforderungen zu treffen und einen gefahrlosen Ablauf der Jagd zu gewährleisten. Dazu gehört eine unerlässliche Sicherheitsbelehrung, die am Beginn der Drückjagd durchgeführt wird. Dabei wird auf die Lademöglichkeiten hingewiesen. Für gewöhnlich sind die Waffen erst am Stand zu laden und direkt nach Beendigung der Jagd wieder zu entladen.

Verkehrssicherung

Der Straßenverkehr sollte, wenn erforderlich, mithilfe von Warnposten oder Verkehrsschildern auf die Drückjagd hingewiesen werden. Das Aufstellen von den Schildern muss von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde genehmigt werden. Die Verantwortung zur Sicherung der Verkehrssicherheit trägt ebenfalls der Jagdleiter.

Versicherung

Sämtliche Schäden, die von den teilnehmenden Schützen gegenüber anderen Personen oder Gegenständen verursacht werden, werden von der Jagdhaftpflichtversicherung abgedeckt. Dass eine Haftpflichtversicherung mit einer gesetzlichen Versicherungssumme von 500.000 € bei Personenschäden und 50.000 € bei Sachschäden besteht, ist eine Voraussetzung für das Lösen des Jagdscheins. Darüber hinaus ist es empfehlenswert eine Haftpflichtversicherung mit deutlich höheren Summen abzuschließen.

Im Rahmen der Berufsgenossenschaft (BG) sind der Jagdunternehmer sowie die weisungsgebundenen „Beschäftigten“ (z. B. Familienmitglieder) versichert. Mithelfende Jäger werden im Rahmen der Berufsgenossenschaft meist nicht berücksichtigt, da es sich in den Augen der BG um eine Gegenleistung angesehen wird. Hierbei bilden Tierschützer oder Jäger im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses die Ausnahme.
Um den Schutz der Gruppe, der durch die Berufsgenossenschaft nicht abgedeckt wird, zu gewährleisten, gibt es eine Gruppen-Unfallversicherung. Diese wird vom Landesjagdverband bereitgestellt, sofern man ein Mitglied ist. Dabei werden Todesfall, Invalidität, Bergungskosten sowie kosmetische Operationen abgedeckt.

Die eingesetzten Jagdhunde sind mit den Mitgliedern des Landesjagdverbandes mitversichert. Tierarztkosten bis 1.000 € werden mit einem Selbstbehalt von 100 € abgedeckt. Im Todesfall werden 2.000 € ausgeschüttet. Der Versicherungsschutz gilt allerdings nicht für kommerziell eingesetzte Hundemeuten. Wenn dieser Versicherungsschutz nicht ausreichen sollte, gibt es die Möglichkeit eine Gruppen-Drückjagdhunde-Unfallversicherung bei der Versicherungsgesellschaft Gothaer abzuschließen.

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