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Geöffnete Bockdoppelflinte, Rauch steigt aus den Läufen

Waffe und Recht

Die Waffenbesitzkarte für Jäger

Gelb, rot, grün – drei Farben, drei Berechtigungen. Für Jäger ist die grüne WBK die entscheidende.

Stand: zuerst veröffentlicht am

Die grüne WBK – und was gelb und rot bedeuten

Zuerst das, was auf keiner anderen Seite steht: Die Farben stehen nicht im Gesetz. Im Waffengesetz kommt „gelb“ kein einziges Mal vor, und eine Gebühr nennt es auch nicht. Es unterscheidet nach Personen – Jäger in § 13, Sportschützen in § 14, Sammler in § 17. Die Farben sind die Einteilung der Behörden, und sie hat sich eingebürgert.

Die drei Waffenbesitzkarten im Vergleich
Karte Für wen Was sie besonders macht
Grün Jäger, Sportschützen, Erben Die Standardkarte. Jede Waffe wird einzeln eingetragen – bei Jägern mit dem Jagdschein als Bedürfnis.
Gelb Sportschützen Keine kleinere Ausführung, sondern eine unbefristete Erlaubnis für bis zu zehn bestimmte Sportwaffen – ohne Voreintragung je Waffe (§ 14 Abs. 6 WaffG).
Rot Waffen- und Munitionssammler Nur für eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung, in der Regel unbefristet. Die Behörde kann eine Bestandsaufstellung verlangen (§ 17 WaffG).

Für Dich als Jäger zählt die grüne. Sie ist nicht die „größte“ der drei, sondern die, an die Dein Jagdschein den Schlüssel liefert – und sie bringt eine Erleichterung mit, die keine andere hat. Dazu unten mehr.

Besitzen ist nicht führen

Der häufigste Irrtum: Waffenbesitzkarte und Waffenschein seien dasselbe. Sind sie nicht.

Unterschied zwischen Waffenbesitzkarte und Waffenschein
Dokument Was es erlaubt
Waffenbesitzkarte Erwerb und Besitz. Transport nur ungeladen und in einem verschlossenen Behältnis.
Waffenschein Führen einer zugriffsbereiten Waffe in der Öffentlichkeit.
Jagdschein Führen der Jagdwaffen zur Jagd – dafür ist kein Waffenschein nötig.

Hieb- und Stichwaffen fallen nicht unter die WBK. Die ist auch nicht nötig: Sie sind entweder frei oder verboten.

Der Antrag bei der Waffenbehörde

Zuständig ist die Waffenbehörde Deines Wohnorts – je nach Bundesland die Ordnungsbehörde der Stadtverwaltung oder das Landratsamt. Vollständig eingereicht werden müssen:

  • das ausgefüllte Antragsformular
  • ein gültiger Jagdschein
  • Personalausweis oder Reisepass
  • der Nachweis des Bedürfnisses – bei Jägern die Jagdausübung

Danach prüft die Behörde Zuverlässigkeit und persönliche Eignung – und dafür fragt sie mehr Stellen, als die meisten erwarten: Bundeszentralregister, zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister, Landeskriminalamt, die Polizeidienststellen Deiner Wohnsitze der letzten zehn Jahre, Bundespolizei und Zollkriminalamt (§ 6 Abs. 1 WaffG). Fällt die Prüfung positiv aus, wird die Karte ausgestellt.

Unter 25? Für Jäger gilt die Regel nicht

Wer unter 25 ist, muss für die erste Waffenerlaubnis sonst ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorlegen – auf eigene Kosten (§ 6 Abs. 3 WaffG). Behördenseiten nennen deshalb oft schlicht „Mindestalter 25“. Für Jäger gilt das nicht: § 13 Abs. 2 Satz 1 WaffG nimmt sie von dieser Vorschrift ausdrücklich aus. Der Jagdschein erspart Dir das Gutachten.

Wie lange es dauert

Eine Zahl, die überall gilt, gibt es nicht – und auch hier lohnt der Blick ins Gesetz: § 10 WaffG, der die Erteilung regelt, nennt der Behörde keine Frist. Wer Dir vier Wochen verspricht, schätzt.

Wohin die Zeit geht, steht dagegen fest. Für die Zuverlässigkeitsprüfung fragt Deine Waffenbehörde sechs verschiedene Stellen ab (§ 6 Abs. 1 WaffG) – und bei den Polizeidienststellen nicht eine, sondern eine je Wohnsitz der letzten zehn Jahre. Wer oft umgezogen ist, wartet länger als jemand, der immer am selben Ort gemeldet war. Das hat nichts mit Deiner Akte zu tun, sondern mit der Zahl der Briefe.

Praktisch heißt das: Beantrage vor dem Kauf, nicht danach. Bei Langwaffen ist das bequem, weil Du sie als Jahresjagdscheininhaber erst erwerben und dann anmelden darfst. Bei einer Kurzwaffe geht es nicht – dort brauchst Du den Voreintrag vorher, und bis der da ist, kannst Du nicht kaufen.

Nach drei Monaten hast Du ein Mittel

Entscheidet die Behörde über Deinen Antrag ohne zureichenden Grund nicht, ist nach drei Monaten die Untätigkeitsklage zulässig: „Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit … dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden“ (§ 75 VwGO). In der Praxis genügt meist der Hinweis, dass Du die Frist kennst. Klagen muss man selten – wissen sollte man es.

Was die Waffenbesitzkarte kostet

Einen bundesweiten Betrag gibt es nicht – und zwar aus einem Grund, der selten genannt wird: Das Waffengesetz nennt überhaupt keine Gebühr. Das Wort kommt darin nicht vor. Festgesetzt wird sie vom Land, in der Praxis von Deiner Stadt oder Deinem Landkreis. Zwei Nachbarkreise können daher unterschiedlich abrechnen.

Wonach sich der Betrag richtet, ist dagegen überall gleich:

  • die Ausstellung der Karte selbst
  • jede Eintragung einer Waffe – es zählt also, wie viele
  • Änderungen später: Umschreibung, Ersatzkarte, Austragung
  • die Überprüfung Deiner Aufbewahrung

Den verbindlichen Betrag nennt Dir nur Deine Waffenbehörde – ein Anruf vor dem Antrag lohnt sich, weil Du dabei gleich erfährst, welches Formular sie verwendet. Das Serviceportal des Landes Baden-Württemberg sagt es genauso: „Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührenregelung. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Behörde.“

Der größere Posten steht woanders. Die Behördengebühr ist der kleine Teil; das Geld geht in das Sicherheitsbehältnis, in dem die Waffen liegen müssen. Was sonst noch auf dem Weg zum eigenen Gewehr zusammenkommt, rechnet Jagdschein Kosten vor – Prüfungsgebühr, Jagdabgabe und Jagdhaftpflicht mit Zahlen.

Aufgeschlagene grüne Waffenbesitzkarte mit den Spalten für Eintragungen; persönliche Angaben geschwärzt
Die grüne Waffenbesitzkarte. Links die Spalten für Überlassungen, rechts der Erlaubnisvermerk der Behörde.

Was die grüne WBK erlaubt

Jägern wird die grüne WBK in Verbindung mit § 13 des Waffengesetzes erteilt. Damit darfst Du jagdlich geeignete Lang- und Kurzwaffen erwerben und besitzen – Repetier- und Selbstladebüchsen, Einzellader, Flinten und mehrschüssige Kurzwaffen.

Die Besonderheit für Jäger: Als Inhaber eines Jahresjagdscheins darfst Du Langwaffen ohne vorherige Erlaubnis erwerben. Danach gilt eine Frist – und zwar genau genommen für den Antrag, nicht für die fertige Eintragung: Du hast binnen zwei Wochen nach dem Erwerb bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen (§ 13 Abs. 3 WaffG). Diese Frist wird gern übersehen – und ihre Versäumnis ist kein Kavaliersdelikt.

Außerhalb des Jagdbezirks und der eigenen Wohnung werden Waffen nur ungeladen und in geeigneten, verschlossenen Behältnissen transportiert.

Und die Zwei bei den Kurzwaffen wird häufig falsch wiedergegeben: Sie ist keine Obergrenze für das, was Du mitnehmen darfst. § 13 Abs. 2 WaffG sagt, dass bei Inhabern eines Jahresjagdscheins für Langwaffen und zwei Kurzwaffen die Bedürfnisprüfung entfällt. Eine dritte Kurzwaffe ist damit nicht verboten – für sie musst Du das Bedürfnis eigens darlegen.

Daraus folgt etwas, das viele überrascht: Die Erleichterung gilt nur für Langwaffen. Eine Kurzwaffe darfst Du nicht einfach kaufen und danach anmelden – dafür brauchst Du vorher die Erwerbserlaubnis der Behörde, den Voreintrag. Nur die Bedürfnisfrage ist Dir bei den ersten zwei erspart.

Und zur 2/6-Regel – höchstens zwei Waffen in sechs Monaten – lohnt ein genauer Blick: Sie steht in § 14 Abs. 3 WaffG und damit im Paragraphen für Sportschützen. Behördenseiten geben sie trotzdem oft allgemein an. Für Langwaffen auf dem Jahresjagdschein greift daneben § 13 Abs. 3, der den Erwerb ohne vorherige Erlaubnis erlaubt. Wie Deine Behörde das handhabt, fragst Du am besten dort – es ist derselbe Anruf, bei dem Du die Gebühr erfährst.

Zwei Erleichterungen kennt kaum jemand, obwohl sie im selben Paragraphen stehen. Munition für Langwaffen darfst Du als Jäger ohne Erlaubnis erwerben und besitzen, solange sie jagdrechtlich nicht verboten ist (§ 13 Abs. 5 WaffG). Und Schalldämpfer behandelt das Gesetz seit der Änderung wie die Waffe selbst: Sie dürfen ausschließlich an für die Jagd zugelassenen Langwaffen für Zentralfeuermunition verwendet werden, bei der Jagd und beim jagdlichen Übungsschießen (§ 13 Abs. 9 WaffG).

Musst Du schießen gehen, um die WBK zu behalten?

Als Jäger nicht. Die Frage wird oft gestellt, weil die Antwort für Sportschützen eine andere ist – und weil beide dieselbe grüne Karte in der Hand halten. Die Vorschrift steht aber im Paragraphen für Sportschützen, nicht in dem für Jäger.

Nachweispflichten bei Jägern und Sportschützen
WerWas nachzuweisen istWo es steht
Sportschütze Für den Erwerb: in den vergangenen zwölf Monaten einmal je Monat oder 18 Mal geschossen. Für den Besitz: in 24 Monaten mindestens alle drei Monate einmal oder sechsmal je Zwölfmonatszeitraum. § 14 Abs. 3 und 4 WaffG
Jäger Kein Schießnachweis. Das Bedürfnis ist der gültige Jahresjagdschein – er muss gelöst bleiben. § 13 Abs. 1 WaffG

Eine wiederkehrende Prüfung gibt es trotzdem, und sie trifft auch Jäger: Alle fünf Jahre hat die Behörde das Fortbestehen des Bedürfnisses erneut zu überprüfen (§ 4 Abs. 4 WaffG). Für Dich heißt das nur: Jagdschein gelöst halten. Wer ihn verfallen lässt, verliert nicht die Waffen, wohl aber den Grund, sie zu besitzen – und dann wird es unangenehm.

Wo die Waffen danach liegen müssen

Die Karte allein genügt nicht – die Behörde will wissen, wohin die Waffe kommt. Verlangt ist ein Sicherheitsbehältnis der Widerstandsgrade 0 oder I nach DIN/EN 1143-1. Darin dürfen Waffen und Munition nach § 13 Abs. 2 AWaffV zusammen liegen – das ist der Punkt, an dem die meisten Merksätze falsch sind. Für ältere Schränke gelten Bestandsregelungen.

Ausführlich, mit den Regeln für Transport und Kontrolle: Waffenrecht für Jägerinnen und Jäger.

Was geprüft wird

  • Volljährigkeit – das Eignungsgutachten unter 25 entfällt bei Jägern
  • persönliche Eignung – volle Geschäftsfähigkeit, keine Suchtprobleme
  • gültiger Jagdschein als Bedürfnisnachweis
  • Zuverlässigkeit, belegt über sechs Auskünfte und Stellungnahmen
  • sichere Aufbewahrung – Sicherheitsbehältnis der Widerstandsgrade 0 oder I

Kontrollen kommen unangekündigt

Die Waffenbehörde darf die Aufbewahrung auch ohne konkreten Verdacht überprüfen. Waffen, die in keine Waffenbesitzkarte eingetragen sind, werden dabei in aller Regel sichergestellt; dazu kommt ein empfindliches Bußgeld. Schwerer wiegt aber die Folge dahinter: Wer waffenrechtlich als unzuverlässig gilt, verliert auch den Jagdschein.

Dieser Beitrag fasst die Grundzüge zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind das Waffengesetz in seiner geltenden Fassung und die Auskunft Deiner Waffenbehörde.

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