Waffe und Recht
Die Waffenbesitzkarte für Jäger
Gelb, rot, grün – drei Farben, drei Berechtigungen. Für Jäger ist die grüne WBK die entscheidende.
Die grüne WBK – und was gelb und rot bedeuten
Zuerst das, was auf keiner anderen Seite steht: Die Farben stehen nicht im Gesetz. Im Waffengesetz kommt „gelb“ kein einziges Mal vor, und eine Gebühr nennt es auch nicht. Es unterscheidet nach Personen – Jäger in § 13, Sportschützen in § 14, Sammler in § 17. Die Farben sind die Einteilung der Behörden, und sie hat sich eingebürgert.
| Karte | Für wen | Was sie besonders macht |
|---|---|---|
| Grün | Jäger, Sportschützen, Erben | Die Standardkarte. Jede Waffe wird einzeln eingetragen – bei Jägern mit dem Jagdschein als Bedürfnis. |
| Gelb | Sportschützen | Keine kleinere Ausführung, sondern eine unbefristete Erlaubnis für bis zu zehn bestimmte Sportwaffen – ohne Voreintragung je Waffe (§ 14 Abs. 6 WaffG). |
| Rot | Waffen- und Munitionssammler | Nur für eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung, in der Regel unbefristet. Die Behörde kann eine Bestandsaufstellung verlangen (§ 17 WaffG). |
Für Dich als Jäger zählt die grüne. Sie ist nicht die „größte“ der drei, sondern die, an die Dein Jagdschein den Schlüssel liefert – und sie bringt eine Erleichterung mit, die keine andere hat. Dazu unten mehr.
Besitzen ist nicht führen
Der häufigste Irrtum: Waffenbesitzkarte und Waffenschein seien dasselbe. Sind sie nicht.
| Dokument | Was es erlaubt |
|---|---|
| Waffenbesitzkarte | Erwerb und Besitz. Transport nur ungeladen und in einem verschlossenen Behältnis. |
| Waffenschein | Führen einer zugriffsbereiten Waffe in der Öffentlichkeit. |
| Jagdschein | Führen der Jagdwaffen zur Jagd – dafür ist kein Waffenschein nötig. |
Hieb- und Stichwaffen fallen nicht unter die WBK. Die ist auch nicht nötig: Sie sind entweder frei oder verboten.
Der Antrag bei der Waffenbehörde
Zuständig ist die Waffenbehörde Deines Wohnorts – je nach Bundesland die Ordnungsbehörde der Stadtverwaltung oder das Landratsamt. Vollständig eingereicht werden müssen:
- das ausgefüllte Antragsformular
- ein gültiger Jagdschein
- Personalausweis oder Reisepass
- der Nachweis des Bedürfnisses – bei Jägern die Jagdausübung
Danach prüft die Behörde Zuverlässigkeit und persönliche Eignung – und dafür fragt sie mehr Stellen, als die meisten erwarten: Bundeszentralregister, zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister, Landeskriminalamt, die Polizeidienststellen Deiner Wohnsitze der letzten zehn Jahre, Bundespolizei und Zollkriminalamt (§ 6 Abs. 1 WaffG). Fällt die Prüfung positiv aus, wird die Karte ausgestellt.
Unter 25? Für Jäger gilt die Regel nicht
Wer unter 25 ist, muss für die erste Waffenerlaubnis sonst ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorlegen – auf eigene Kosten (§ 6 Abs. 3 WaffG). Behördenseiten nennen deshalb oft schlicht „Mindestalter 25“. Für Jäger gilt das nicht: § 13 Abs. 2 Satz 1 WaffG nimmt sie von dieser Vorschrift ausdrücklich aus. Der Jagdschein erspart Dir das Gutachten.
Wie lange es dauert
Eine Zahl, die überall gilt, gibt es nicht – und auch hier lohnt der Blick ins Gesetz: § 10 WaffG, der die Erteilung regelt, nennt der Behörde keine Frist. Wer Dir vier Wochen verspricht, schätzt.
Wohin die Zeit geht, steht dagegen fest. Für die Zuverlässigkeitsprüfung fragt Deine Waffenbehörde sechs verschiedene Stellen ab (§ 6 Abs. 1 WaffG) – und bei den Polizeidienststellen nicht eine, sondern eine je Wohnsitz der letzten zehn Jahre. Wer oft umgezogen ist, wartet länger als jemand, der immer am selben Ort gemeldet war. Das hat nichts mit Deiner Akte zu tun, sondern mit der Zahl der Briefe.
Praktisch heißt das: Beantrage vor dem Kauf, nicht danach. Bei Langwaffen ist das bequem, weil Du sie als Jahresjagdscheininhaber erst erwerben und dann anmelden darfst. Bei einer Kurzwaffe geht es nicht – dort brauchst Du den Voreintrag vorher, und bis der da ist, kannst Du nicht kaufen.
Nach drei Monaten hast Du ein Mittel
Entscheidet die Behörde über Deinen Antrag ohne zureichenden Grund nicht, ist nach drei Monaten die Untätigkeitsklage zulässig: „Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit … dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden“ (§ 75 VwGO). In der Praxis genügt meist der Hinweis, dass Du die Frist kennst. Klagen muss man selten – wissen sollte man es.
Was die Waffenbesitzkarte kostet
Einen bundesweiten Betrag gibt es nicht – und zwar aus einem Grund, der selten genannt wird: Das Waffengesetz nennt überhaupt keine Gebühr. Das Wort kommt darin nicht vor. Festgesetzt wird sie vom Land, in der Praxis von Deiner Stadt oder Deinem Landkreis. Zwei Nachbarkreise können daher unterschiedlich abrechnen.
Wonach sich der Betrag richtet, ist dagegen überall gleich:
- die Ausstellung der Karte selbst
- jede Eintragung einer Waffe – es zählt also, wie viele
- Änderungen später: Umschreibung, Ersatzkarte, Austragung
- die Überprüfung Deiner Aufbewahrung
Den verbindlichen Betrag nennt Dir nur Deine Waffenbehörde – ein Anruf vor dem Antrag lohnt sich, weil Du dabei gleich erfährst, welches Formular sie verwendet. Das Serviceportal des Landes Baden-Württemberg sagt es genauso: „Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührenregelung. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Behörde.“
Der größere Posten steht woanders. Die Behördengebühr ist der kleine Teil; das Geld geht in das Sicherheitsbehältnis, in dem die Waffen liegen müssen. Was sonst noch auf dem Weg zum eigenen Gewehr zusammenkommt, rechnet Jagdschein Kosten vor – Prüfungsgebühr, Jagdabgabe und Jagdhaftpflicht mit Zahlen.
Was die grüne WBK erlaubt
Jägern wird die grüne WBK in Verbindung mit § 13 des Waffengesetzes erteilt. Damit darfst Du jagdlich geeignete Lang- und Kurzwaffen erwerben und besitzen – Repetier- und Selbstladebüchsen, Einzellader, Flinten und mehrschüssige Kurzwaffen.
Die Besonderheit für Jäger: Als Inhaber eines Jahresjagdscheins darfst Du Langwaffen ohne vorherige Erlaubnis erwerben. Danach gilt eine Frist – und zwar genau genommen für den Antrag, nicht für die fertige Eintragung: Du hast binnen zwei Wochen nach dem Erwerb bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen (§ 13 Abs. 3 WaffG). Diese Frist wird gern übersehen – und ihre Versäumnis ist kein Kavaliersdelikt.
Außerhalb des Jagdbezirks und der eigenen Wohnung werden Waffen nur ungeladen und in geeigneten, verschlossenen Behältnissen transportiert.
Und die Zwei bei den Kurzwaffen wird häufig falsch wiedergegeben: Sie ist keine Obergrenze für das, was Du mitnehmen darfst. § 13 Abs. 2 WaffG sagt, dass bei Inhabern eines Jahresjagdscheins für Langwaffen und zwei Kurzwaffen die Bedürfnisprüfung entfällt. Eine dritte Kurzwaffe ist damit nicht verboten – für sie musst Du das Bedürfnis eigens darlegen.
Daraus folgt etwas, das viele überrascht: Die Erleichterung gilt nur für Langwaffen. Eine Kurzwaffe darfst Du nicht einfach kaufen und danach anmelden – dafür brauchst Du vorher die Erwerbserlaubnis der Behörde, den Voreintrag. Nur die Bedürfnisfrage ist Dir bei den ersten zwei erspart.
Und zur 2/6-Regel – höchstens zwei Waffen in sechs Monaten – lohnt ein genauer Blick: Sie steht in § 14 Abs. 3 WaffG und damit im Paragraphen für Sportschützen. Behördenseiten geben sie trotzdem oft allgemein an. Für Langwaffen auf dem Jahresjagdschein greift daneben § 13 Abs. 3, der den Erwerb ohne vorherige Erlaubnis erlaubt. Wie Deine Behörde das handhabt, fragst Du am besten dort – es ist derselbe Anruf, bei dem Du die Gebühr erfährst.
Zwei Erleichterungen kennt kaum jemand, obwohl sie im selben Paragraphen stehen. Munition für Langwaffen darfst Du als Jäger ohne Erlaubnis erwerben und besitzen, solange sie jagdrechtlich nicht verboten ist (§ 13 Abs. 5 WaffG). Und Schalldämpfer behandelt das Gesetz seit der Änderung wie die Waffe selbst: Sie dürfen ausschließlich an für die Jagd zugelassenen Langwaffen für Zentralfeuermunition verwendet werden, bei der Jagd und beim jagdlichen Übungsschießen (§ 13 Abs. 9 WaffG).
Musst Du schießen gehen, um die WBK zu behalten?
Als Jäger nicht. Die Frage wird oft gestellt, weil die Antwort für Sportschützen eine andere ist – und weil beide dieselbe grüne Karte in der Hand halten. Die Vorschrift steht aber im Paragraphen für Sportschützen, nicht in dem für Jäger.
| Wer | Was nachzuweisen ist | Wo es steht |
|---|---|---|
| Sportschütze | Für den Erwerb: in den vergangenen zwölf Monaten einmal je Monat oder 18 Mal geschossen. Für den Besitz: in 24 Monaten mindestens alle drei Monate einmal oder sechsmal je Zwölfmonatszeitraum. | § 14 Abs. 3 und 4 WaffG |
| Jäger | Kein Schießnachweis. Das Bedürfnis ist der gültige Jahresjagdschein – er muss gelöst bleiben. | § 13 Abs. 1 WaffG |
Eine wiederkehrende Prüfung gibt es trotzdem, und sie trifft auch Jäger: Alle fünf Jahre hat die Behörde das Fortbestehen des Bedürfnisses erneut zu überprüfen (§ 4 Abs. 4 WaffG). Für Dich heißt das nur: Jagdschein gelöst halten. Wer ihn verfallen lässt, verliert nicht die Waffen, wohl aber den Grund, sie zu besitzen – und dann wird es unangenehm.
Wo die Waffen danach liegen müssen
Die Karte allein genügt nicht – die Behörde will wissen, wohin die Waffe kommt. Verlangt ist ein Sicherheitsbehältnis der Widerstandsgrade 0 oder I nach DIN/EN 1143-1. Darin dürfen Waffen und Munition nach § 13 Abs. 2 AWaffV zusammen liegen – das ist der Punkt, an dem die meisten Merksätze falsch sind. Für ältere Schränke gelten Bestandsregelungen.
Ausführlich, mit den Regeln für Transport und Kontrolle: Waffenrecht für Jägerinnen und Jäger.
Was geprüft wird
- Volljährigkeit – das Eignungsgutachten unter 25 entfällt bei Jägern
- persönliche Eignung – volle Geschäftsfähigkeit, keine Suchtprobleme
- gültiger Jagdschein als Bedürfnisnachweis
- Zuverlässigkeit, belegt über sechs Auskünfte und Stellungnahmen
- sichere Aufbewahrung – Sicherheitsbehältnis der Widerstandsgrade 0 oder I
Kontrollen kommen unangekündigt
Die Waffenbehörde darf die Aufbewahrung auch ohne konkreten Verdacht überprüfen. Waffen, die in keine Waffenbesitzkarte eingetragen sind, werden dabei in aller Regel sichergestellt; dazu kommt ein empfindliches Bußgeld. Schwerer wiegt aber die Folge dahinter: Wer waffenrechtlich als unzuverlässig gilt, verliert auch den Jagdschein.
Dieser Beitrag fasst die Grundzüge zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind das Waffengesetz in seiner geltenden Fassung und die Auskunft Deiner Waffenbehörde.
Häufige Fragen
Zuverlässigkeit, persönliche Eignung, Sachkunde und ein Bedürfnis. Zwei davon bringst Du als Jäger mit: Die bestandene Jägerprüfung gilt als Nachweis der Sachkunde (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 a AWaffV), und die Jagdausübung ist das Bedürfnis. Das Mindestalter von 25 Jahren, das Behördenseiten oft nennen, gilt für Jäger nicht – § 13 Abs. 2 Satz 1 WaffG nimmt sie ausdrücklich aus.
Eine verbindliche Frist gibt es nicht – § 10 WaffG nennt der Behörde keine. Die Zeit geht für die Zuverlässigkeitsprüfung drauf: Sechs Stellen werden abgefragt, bei der Polizei eine je Wohnsitz der letzten zehn Jahre. Wer oft umgezogen ist, wartet länger. Entscheidet die Behörde ohne zureichenden Grund nach drei Monaten nicht, ist die Untätigkeitsklage zulässig (§ 75 VwGO).
Als Jäger nicht. Der Schießnachweis – 18 Termine in zwölf Monaten für den Erwerb – steht in § 14 WaffG und gilt für Sportschützen. Für Dich zählt der gelöste Jahresjagdschein. Alle fünf Jahre prüft die Behörde allerdings, ob das Bedürfnis noch besteht (§ 4 Abs. 4 WaffG).
Die Frage stellt sich für Jäger nicht: Die gelbe Karte ist eine Dauererlaubnis für bis zu zehn bestimmte Sportwaffen und setzt die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein voraus. Für die Jagd ist sie unbrauchbar. Grün ist nicht die kleinere Karte, sondern die richtige.
Ein Jahr (§ 10 Abs. 1 WaffG). Die Besitzerlaubnis dagegen wird in der Regel unbefristet erteilt. Wer einen Voreintrag für eine Kurzwaffe hat und nicht kauft, muss ihn danach neu beantragen.
Die Waffenbesitzkarte berechtigt zum Erwerb und Besitz einer Waffe. Der Waffenschein berechtigt zum Führen einer schussbereiten Waffe in der Öffentlichkeit. Jäger brauchen für die Jagd keinen Waffenschein – der Jagdschein tritt an seine Stelle.
Bei der Waffenbehörde Deines Wohnorts. Das ist je nach Bundesland die Ordnungsbehörde der Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Binnen zwei Wochen nach dem Erwerb musst Du die Waffenbesitzkarte beantragen (§ 13 Abs. 3 WaffG). Als Inhaber eines Jahresjagdscheins darfst Du Langwaffen vorher ohne Erlaubnis erwerben – der Antrag danach ist aber Pflicht.
Sie stehen nicht im Gesetz – das Waffengesetz nennt keine Farben, sondern unterscheidet nach Personen: Jäger in § 13, Sportschützen in § 14, Sammler in § 17. Grün ist die Standardkarte für Jäger, gelb eine Dauererlaubnis für bis zu zehn bestimmte Sportwaffen, rot die Karte für Sammler.
Einen bundesweiten Betrag gibt es nicht. Das Waffengesetz nennt keine Gebühr; festgesetzt wird sie von Deiner Stadt oder Deinem Landkreis, und sie richtet sich unter anderem danach, wie viele Waffen eingetragen werden. Den verbindlichen Betrag nennt Dir nur Deine Waffenbehörde.
Ja. Das Gesetz behandelt Schalldämpfer wie die Waffe selbst (§ 13 Abs. 9 WaffG). Verwendet werden dürfen sie ausschließlich an für die Jagd zugelassenen Langwaffen für Zentralfeuermunition, bei der Jagd und beim jagdlichen Übungsschießen.
Nein – Du bekommst auch keine. § 13 Abs. 7 WaffG schließt das ausdrücklich aus. Mit dem Jugendjagdschein darfst Du Waffen nur für die Dauer der Jagd oder des jagdlichen Trainings ohne Erlaubnis besitzen und führen.
Ja, auch ohne konkreten Verdacht. Wer Waffen nicht vorschriftsmäßig verwahrt, riskiert ein Bußgeld und im schlimmsten Fall die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit – und damit den Jagdschein.