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Waschbären am Rand eines flachen Gewässers

Waschbär, Nutria, Marderhund

Invasive Arten effektiv bekämpfen

Sie graben Uferbefestigungen aus, plündern Gelege und verdrängen heimische Arten. Ihre Bejagung ist Naturschutz – und verlangt mehr als Jagderfahrung.

Stand: zuerst veröffentlicht am

Stand dieses Beitrags: 28. Februar 2025

Welche Arten auf der EU-Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung stehen, ändert sich. Ebenso die Vorgaben der Länder zu Jagdzeiten, Fangjagd und Fallenarten. Verbindlich sind die geltende Unionsliste, das Jagdgesetz Deines Landes und die Auskunft der unteren Jagdbehörde.

Drei Arten, drei Probleme

Invasive Arten und ihre Auswirkungen
Art Lebensweise Schaden
Waschbär Nachtaktiv, gern in Gewässernähe, klettert hervorragend Plündert Gelege – auch in Horsten und Nistkästen –, erbeutet Amphibien und Reptilien
Marderhund Dämmerungs- und nachtaktiv, versteckt lebend, hohe Vermehrungsrate Bodengelege, Amphibien; überträgt Parasiten und Krankheiten
Nutria Auch tagsüber aktiv, gräbt Baue in Uferböschungen Untergräbt Deiche und Uferbefestigungen, frisst Röhricht und landwirtschaftliche Kulturen

Gemeinsam ist ihnen, dass sie nicht hierher gehören und dass sie Arten zusetzen, die ohnehin unter Druck stehen. Der Waschbär ist dabei das bekannteste Beispiel – ausführlich im Beitrag Jäger fordern ein wirksameres Vorgehen.

Was die Bejagung verlangt

Wer invasive Arten bejagen will, braucht mehr als Geduld auf der Kanzel. Entscheidend ist, das Verhalten der jeweiligen Art zu kennen:

  • Waschbär. Nachtaktiv und an Wasserläufen unterwegs. Ansitz an Kirrungen und Fangjagd sind die wirksamsten Wege.
  • Marderhund. Lebt verborgen. Ohne Fangjagd oder Baujagd kommt man selten an ihn heran.
  • Nutria. Auch tagsüber am Ufer zu sehen – die einzige der drei Arten, die sich regelmäßig ansitzen lässt.

Hilfreich sind Wildkameras zur Bestandsermittlung und zur Kontrolle von Kirrungen. Sie zeigen, ob überhaupt etwas da ist – und sparen Nächte, die sonst umsonst wären.

Vor der ersten Falle: Recht klären

Fangjagd ist in den Ländern unterschiedlich geregelt – und zwar gegensätzlich. In Bayern braucht auch ein Jagdscheininhaber einen eigenen Fallenlehrgang; ab dem 1. Januar 2027 ist die Fallensachkunde dort Teil der Jägerprüfung. In Baden-Württemberg gehört die Fangjagd zur Jagdausübung – der Jagdschein genügt. Dafür sind dort Fallen, die töten, grundsätzlich verboten. Die Einzelheiten stehen unten in der Gegenüberstellung. Wer eine Falle ohne diese Voraussetzungen stellt, riskiert ein Verfahren – und schadet dem Ansehen der Jagd mehr, als die gefangenen Tiere dem Naturschutz nützen.

Jäger kniet im Wald an einer hölzernen Lebendfalle und richtet den Mechanismus ein
Eine Falle zu stellen ist das eine. Sie täglich zu kontrollieren, sauber zu bedienen und im Zweifel zu entschärfen ist das andere – genau darum geht es im Fallenlehrgang.

Fangjagd: Bayern und Baden-Württemberg

Beim Lehrgang, bei den Fallentypen, bei der Anmeldung und bei der Kontrolle gehen die Länder auseinander – bis hin zu der Frage, wie oft am Tag Du zur Falle musst:

Fallenjagd

In Bayern braucht auch ein Jagdscheininhaber einen eigenen Fallenlehrgang – in Baden-Württemberg nicht. Dafür sind dort Fallen, die töten, grundsätzlich verboten, und jede Falle muss registriert sein.

Bayern

  • Kenntnisnachweis ist Pflicht, auch für Jagdscheininhaber. Seit dem 1. April 2026 gilt: „Die Fallenjagd darf nur ausüben, wer die hierfür erforderlichen Kenntnisse nachweisen kann“ (Art. 29a Abs. 1 BayJG). Bis Ende 2026 führt allein der Fallenlehrgang dorthin. Ab dem 1. Januar 2027 nennt § 12g AVBayJG zwei gleichwertige Wege: eine nach dem 1. Januar 2027 in Bayern bestandene Jägerprüfung oder weiterhin den Lehrgang. Wer 2026 besteht, braucht ihn also dauerhaft – der Stichtag wirkt nicht zurück.
  • Lebendfang: sechs zugelassene Fallentypen mit vorgeschriebenen Mindestgrößen – Kastenfallen, Röhrenfallen, Wiesel-Wippbrettfalle, Drahtgitterfalle für Jungfüchse (§ 12a AVBayJG).
  • Totfang ist erlaubt: Fangeisen mit zwei Halbrundbügeln, ausgelöst über einen Köderabzug, mit denselben Mindestklemmkräften wie in Baden-Württemberg – 150 bis 300 Newton je nach Bügelweite (§ 12b AVBayJG).
  • Anzeigepflicht: Wer Schlagfallen verwendet, muss das vorher der Jagdbehörde anzeigen – mit Anzahl, Art, Kennzeichen und Einsatzort (§ 12c AVBayJG).
  • Kontrolle: fängisch gestellte Fallen täglich am Morgen; die Wiesel-Wippbrettfalle zweimal täglich; die Drahtgitterfalle für Jungfüchse tagsüber alle zwei Stunden.
  • Lehrgangsinhalte und Leiter sind vorgeschrieben: Rechtsgrundlagen, Bauart und Funktionsweise der zulässigen Fallen sowie praktische Einweisung. Leiten darf nur, wen die Jagdbehörde bestätigt hat – jagdpachtfähige Jahresjagdscheininhaber mit Erfahrung in der Fallenjagd und ausreichendem Anschauungsmaterial (§ 12g Abs. 2 und 3 AVBayJG).

Baden-Württemberg

  • Kein eigener Lehrgang für Jagdscheininhaber. Die Fangjagd gehört zur Jagdausübung. Der Fallensachkundenachweis (§ 32 Abs. 4 JWMG) ist der Weg für Grundeigentümer und Nutzungsberechtigte auf Flächen, auf denen die Jagd ruht – für sie genügt er anstelle eines Jagdscheins. Voraussetzung ist ein mindestens 20-stündiger Fallenlehrgang mit Theorie und Praxis. Der Nachweis setzt einen mindestens 20 Stunden umfassenden Fallenlehrgang voraus, bei einer nach der Jägerprüfungsordnung anerkannten ausbildenden Person oder der Jagdschule des Landesjagdverbands (§ 32 Abs. 4 JWMG).
  • Lebendfang: nur die Fallentypen A und B (Anlage 3 zur DVO). A ist die Kasten- oder Röhrenfalle für Tiere ab Fuchsgröße mit mindestens 130 × 25 × 25 cm Fangraum, B die für Tiere darunter mit mindestens 100 × 15 × 15 cm. Drahtgitter ist als Baumaterial nicht zugelassen, und der Fangraum muss im geschlossenen Zustand abgedunkelt sein.
  • Fallen, die töten, sind verboten (§ 32 Abs. 3 JWMG). Die untere Jagdbehörde kann sie ausnahmsweise zulassen – aber nur unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 JWMG: aus besonderen Gründen wie Tierseuchenbekämpfung, erheblichen land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Schäden, Gefahr für Leib oder Leben, Tierschutz, Lehre und Forschung oder einer Störung des biologischen Gleichgewichts. Dann darf nur Fallentyp D verwendet werden – ein Abzugseisen mit Auslösung auf Zug –, aufgestellt in geschlossenen Räumen, Fangbunkern oder Fanggärten mit Verblendung, und im Gefahrenbereich mit wetterbeständigen Warnschildern samt Piktogramm gekennzeichnet.
  • Jede Falle muss registriert sein. Anmeldung und Kennzeichnung mit einem Nummernschild der Prüfstelle müssen vor der Verwendung erfolgen. Totfangfallen sind vor der Erstverwendung auf eigene Kosten prüfen zu lassen, danach mindestens alle vier Jahre erneut. Nicht angemeldete oder ungeprüfte Fallen dürfen nicht eingesetzt werden.
  • Kontrolle: mindestens zweimal täglich, morgens und abends – auch durch eine andere sachkundige Person. Sie entfällt, wenn die Falle einen betriebssicheren elektronischen Fangmelder hat, der unverzüglich meldet und täglich geprüft wird (§ 8 DVO JWMG).

In beiden Ländern gleich

Beide Länder lassen nur Fallen mit zugelassener Bauart zu, verlangen einen unversehrten Lebendfang und schreiben Kontrollen vor. Bei den Totfangeisen sind die technischen Werte sogar deckungsgleich: Mindestklemmkräfte von 150 bis 300 Newton, gestaffelt nach Bügelweite. Der Unterschied liegt nicht an der Falle, sondern an der Erlaubnis. Und in beiden Ländern ist der Kenntnisnachweis an eine Person gebunden, nicht an ein Revier.

Quellen: Art. 29a BayJG und §§ 12a bis 12g AVBayJG · Gesetz vom 26. März 2026 (GVBl. S. 113) – Wortlaut des neuen § 12g · § 32 JWMG · §§ 7 und 8 DVO JWMG mit Anlage 3 · abgerufen am 17.09.2026

Welche Fassung gilt

Baden-Württemberg: JWMG und DVO JWMG in der Gesamtausgabe, die Änderungen bis zum 10. Februar 2026 berücksichtigt (JWMG zuletzt geändert durch Artikel 31, die DVO durch Artikel 27 des Gesetzes vom 10. Februar 2026, GBl. 2026 Nr. 20). Die Jagdzeiten des § 10 DVO gehen auf die Verordnung vom 13. Januar 2026 zurück. Übersicht des Ministeriums.
Bayern: Die AVBayJG in der seit dem 1. April 2026 geltenden Fassung, zuletzt geändert durch die §§ 4 und 5 des Gesetzes vom 26. März 2026 (GVBl. S. 113). Der dort eingefügte § 12g tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
Verbindlich ist der jeweils geltende Gesetzes- und Verordnungstext, nicht diese Uebersicht. Fuer Einzelfaelle ist die untere Jagdbehoerde zustaendig.

Realistische Ziele

Eine einmal etablierte Art wieder auszurotten, gelingt praktisch nie. Das realistische Ziel heißt Bestandsdruck senken, wo es zählt: an Brut- und Laichgewässern, an Horstbäumen, in Schutzgebieten, an Deichen. Flankierend wirken bauliche Maßnahmen oft besser als jede Strecke – Zäune um Laichgewässer, Manschetten an Horstbäumen.

Das macht die Bejagung nicht überflüssig. Es ordnet sie nur richtig ein: als einen Baustein unter mehreren, nicht als Allheilmittel. Wie sich das in ein Gesamtbild fügt, steht im Beitrag Verantwortungsvolle Wildtierbewirtschaftung.

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