Technik und Recht
Schwarzwildjagd und Drohnen
Drohnen sehen im Dunkeln, was kein Jäger sieht. Genau deshalb ist ihr Einsatz bei der Jagd nicht einfach eine Frage der Technik.
Stand dieses Beitrags: 20. Juli 2023
Der Einsatz von Drohnen ist doppelt geregelt: durch das Luftverkehrsrecht und durch das Jagdrecht der Länder. Beides ändert sich. Ob ein bestimmter Einsatz zulässig ist, klärst Du vorher mit der unteren Jagdbehörde und – bei Schutzgebieten oder Flugbeschränkungen – mit der Luftfahrtbehörde.
Warum Schwarzwild schwierig ist
Wildschweine sind intelligent, anpassungsfähig und nachtaktiv. Sie stehen tagsüber in dichten Einständen und wechseln in Gelände, das ein Mensch kaum einsehen kann. Genau deshalb sind Bestandsreduktion und Seuchenprävention beim Schwarzwild so mühsam.
Dazu kommt der Aufwand nach dem Schuss: Jedes Stück Schwarzwild muss auf Trichinen untersucht werden, bevor das Fleisch in den Verkehr darf.
Eine Wärmebilddrohne kann in Minuten überblicken, wofür ein Jäger Nächte braucht. Die technische Verlockung liegt auf der Hand. Die rechtliche Lage ist weniger eindeutig.
Drei Einsätze, die unstrittig sind
- Kitzrettung vor der Mahd. Der klassische und unbestrittene Einsatz – ausführlich im Beitrag Kitzrettung mit der Wärmebilddrohne.
- Kadaversuche im Seuchenfall. Bei einem ASP-Ausbruch ist das Auffinden von Fallwild entscheidend. Drohnen werden dabei von den Behörden koordiniert eingesetzt.
- Unterstützung bei der Nachsuche. Ein krankes Stück zu finden, liegt im Interesse des Tierschutzes.
Allen dreien ist gemeinsam: Es geht nicht darum, ein gesundes Stück Wild zu erlegen.
Bayern hat das 2026 ausdrücklich geregelt
Seit dem 1. April 2026 stellt Art. 22a des Bayerischen Jagdgesetzes klar, dass das Absuchen von Flächen zum Aufspüren von Wild – ausdrücklich auch das Überfliegen mit Drohnen bei der Kitzrettung – keine Jagdausübung ist. Damit ist eine jahrelange Unsicherheit ausgeräumt. Mehr dazu im Beitrag Kitzrettung mit der Wärmebilddrohne.
Wo es problematisch wird
Das Aufspüren von Wild mit dem Ziel, es zu erlegen, ist etwas anderes. Hier greifen jagdrechtliche Beschränkungen für technische Hilfsmittel, und mehrere Bundesländer lassen es nicht zu. Dazu kommt der Grundsatz der Weidgerechtigkeit: Wild soll eine faire Chance haben. Wer eine Rotte aus der Luft ortet, ihre Bewegung verfolgt und den Schützen einweist, verlässt diesen Rahmen.
Die Argumente, sortiert
| Dafür | Dagegen |
|---|---|
| Große Flächen schnell überblicken, ohne dem Wild nahe zu kommen | Wiederholtes Überfliegen stört Wild und verändert sein Verhalten |
| Bessere Planung von Ansitz und Bewegungsjagd | Fair Chase gerät in Schieflage, wenn Wild keine Chance mehr hat |
| Weniger direkter Kontakt bei Seuchengeschehen | Flugbeschränkungen, Schutzgebiete, Registrierungspflichten |
| Sicherere Ansprache vor dem Schuss | Jagdrecht der Länder setzt teils enge Grenzen |
Unsere Haltung
Technik, die Leid verhindert, setzen wir ein – die Wärmebilddrohne für die Kitzrettung ist bei uns Standard. Technik, die aus der Jagd eine Ortung mit anschließendem Schuss macht, ist etwas anderes. Zwischen diesen beiden Polen verläuft die Linie, und sie verläuft nicht dort, wo das technisch Mögliche endet, sondern dort, wo das rechtlich und jagdethisch Vertretbare aufhört.
Kläre jeden Einsatz vorher mit der unteren Jagdbehörde. Das ist kein Formalismus: Ein unzulässiger Flug kann den Jagdschein kosten.
Häufige Fragen
Das ist rechtlich heikel und in mehreren Bundesländern nicht zulässig. Das Aufspüren von Wild mit technischen Hilfsmitteln zur Erlegung berührt sowohl das Jagdrecht als auch den Grundsatz der Weidgerechtigkeit. Kläre es vor dem ersten Flug mit der unteren Jagdbehörde.
Für die Kitzrettung vor der Mahd, für die Suche nach Fallwild im Seuchenfall und zur Unterstützung von Nachsuchen. In all diesen Fällen geht es nicht darum, ein Stück zu erlegen.
Für Drohnen gelten Registrierungs- und Kenntnispflichten sowie örtliche Flugbeschränkungen – unter anderem über Naturschutzgebieten. Diese Regeln gelten unabhängig davon, ob der Flug jagdlich motiviert ist.
Ja, wenn sie falsch eingesetzt wird. Wiederholtes oder tiefes Überfliegen von Wild ist eine Störung und kann Fluchtverhalten auslösen. Das ist weder weidgerecht noch zielführend.
